FAQ Arbeiten in Berlin - Meine Möglichkeiten, meine Rechte
Sie wollen gerne in Berlin arbeiten?
Sie wissen nicht, ob das mit Ihrem Aufenthaltsstatus geht oder was Ihre Rechte sind?
Dann finden Sie hier wichtige Informationen. Die Informationen sind allgemein und einfach dargestellt. Nicht alle Regeln stehen hier.
Darf ich arbeiten?Sie möchten arbeiten? Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus und den rechtlichen Möglichkeiten zu arbeiten.
Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?
Sie möchten wissen, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen? Wichtig ist als erstes, dass Sie Ihren Aufenthaltsstatus kennen.
Ich habe eine Aufenthaltsgestattung
Das bedeutet: Sie haben in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt. Die Prüfung Ihres Asylantrags läuft noch. Wenn Sie eine Ablehnung bekommen, können Sie eine Klage einreichen. Die Aufenthaltsgestattung hält meistens auch während der Klage.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
So lange die Prüfung dauert, können Sie in Deutschland bleiben.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis
Das bedeutet: Sie können für eine bestimmte Zeit und aus einem bestimmten Grund in Deutschland bleiben. Der Grund kann zum Beispiel sein: Sie haben Asyl. Es gibt auch andere Gründe: Sie sind aus der Ukraine geflüchtet oder Sie sind zur Ausbildung oder zum Arbeiten nach Deutschland gekommen.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Das ist unterschiedlich. Die Dauer steht in der Aufenthaltserlaubnis. Danach gibt es vielleicht eine dieser Möglichkeiten:
- eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- eine andere Aufenthaltserlaubnis
- einen unbefristeten Aufenthaltstitel
Zum Beispiel können manche Personen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) bekommen. Arbeit kann dabei helfen. Informationen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeit und Ausbildung.
Ich habe eine Duldung
Das bedeutet: Sie sollen Deutschland verlassen, die Ausreise ist aber aktuell nicht möglich. Es gibt verschiedene Gründe. Zum Beispiel: Krankheit, Familie oder eine Berufsausbildung.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Das ist unterschiedlich. Die Dauer steht in der Duldung. Die Dauer hängt mit dem Grund für die Duldung zusammen. Solange es den Grund gibt, wird die Duldung verlängert. Die Dauer kann sehr kurz sein, zum Beispiel drei Monate. Bei einer Berufsausbildung kann die Duldung für die gesamte Zeit der Ausbildung sein, also bis zu drei Jahre. Informationen zum Thema Ausbildungsduldung finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeit und Ausbildung.
Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität
Das bedeutet: Sie haben eine spezielle Duldung bekommen. Eine „ungeklärte Identität“ bedeutet, dass das LEA (Landesamt für Einwanderung) nicht weiß, wer Sie sind. Diese Duldung hat Gründe:
- Sie haben keinen Pass oder haben eine falsche Identität angegeben.
- Das LEA denkt, dass Sie nicht alles dafür tun, einen Pass zu bekommen. Zum Beispiel, weil Sie nicht zur Botschaft gehen.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Es ist wie bei einer normalen Duldung. Die Dauer steht in der Duldung. Solange es den Grund gibt, wird die Duldung verlängert. Die Dauer ist aber sehr kurz, zum Beispiel: 6 Monate. Sie müssen oft zum LEA, um eine neue Duldung zu bekommen.
Vielleicht kann etwas am Aufenthaltsstatus verändert werden. Kommen sie zur bridge Beratungsstelle oder ins Willkommenszentrum!
Schritt 2: Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus arbeiten?
Jetzt kennen Sie Ihren Aufenthaltsstatus. In Schritt 2 erfahren Sie: Darf ich mit diesem Status arbeiten? Was für Arbeit darf ich machen? Brauche ich eine spezielle Erlaubnis?
Auf dem Aufenthaltspapier finden Sie immer die Information, ob Sie arbeiten dürfen.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis
Haben Sie die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Asylantrags oder sind Sie aus der Ukraine geflüchtet? Dann dürfen Sie jede Arbeit machen. In der Aufenthaltserlaubnis, auf dem Pass oder im Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis steht dann:
Erwerbstätigkeit gestattet
Das bedeutet: Jede Arbeit ist erlaubt, auch Selbstständigkeit.
Es kann aber auch Folgendes darin stehen:
Beschäftigung erlaubt, Selbstständigkeit nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet
Das bedeutet: Es ist erlaubt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu arbeiten (das bedeutet: in einer Firma, mit einer Chefin oder einen Chef). Für eine Selbstständigkeit müssen Sie das LEA zuerst um Erlaubnis fragen.
Ich habe eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Wichtig ist: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie? Müssen Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen? Wie lange sind Sie in Deutschland?
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben und noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie in den ersten 6 Monaten nicht arbeiten. Wichtig ist, ob Sie eine Verpflichtung haben dort zu wohnen, das heißt: ob Sie dort wohnen müssen. In Ihrem Papier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Das bedeutet: Arbeit ist nicht erlaubt. Nach 6 Monaten in Deutschland ist die Arbeit normalerweise möglich.
Wenn Sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie nach 3 Monaten arbeiten. In Ihrer Aufenthaltsgestattung steht dann:
Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Ab jetzt können Sie Arbeit suchen. Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben (aber bevor Sie die Arbeit anfangen), muss das LEA erst noch sein OK geben. Wie das geht, sehen Sie in Schritt 3. Eine Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Wenn Sie eine Duldung haben und noch in der Erstaufnahme wohnen, dürfen Sie in den ersten 6 Monaten nicht arbeiten. Wenn Sie nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt eine kürzere Frist: Dann dürfen Sie in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten. In Ihrer Duldung steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Danach ist die Arbeit normalerweise möglich. In Ihrer Duldung steht dann:
Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.
Sie können ab jetzt Arbeit suchen. Das LEA muss auch hier sein OK geben. Wie das geht, sehen Sie in Schritt 3.
Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität
Mit dieser Duldung dürfen Sie nicht arbeiten. Im Aufenthaltspapier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Jede Arbeit ist verboten. Sie haben ein Beschäftigungsverbot.
Diese Duldung hat auch sonst viele Nachteile. Zum Beispiel: Wenn Sie schon lange in Deutschland sind, können Sie dennoch keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen zu den Bleiberechtsregelungen finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeiten und Ausbildung.
Vielleicht kann etwas am Aufenthaltsstatus verändert werden. Kommen sie zur bridge Beratungsstelle oder ins Willkommenszentrum!
Ich darf nicht arbeiten
In manchen Situationen ist Arbeit allgemein verboten. Im Aufenthaltspapier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Jede Arbeit ist verboten. Sie haben ein Beschäftigungsverbot.
In diesen fünf Situationen ist Arbeit allgemein verboten:
- Wer neu in Deutschland ist, darf in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten.
- Sie müssen in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben? Dann kann es sein, dass Sie für bis zu 6 Monate nicht arbeiten dürfen.
- Sie haben eine „Duldung mit ungeklärter Identität“. Mehr Informationen hier: Schritt 2, Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität.
- Wenn Sie im Interview beim Asylantrag sagen: Ich bin nach Deutschland gekommen, um hier Geld vom Staat zu bekommen.
- Sie kommen aus einem „sicheren Herkunftsland“. Die Behörden denken, dass diese Länder sicher sind: Albanien, Bosnien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Senegal, Georgien und Moldau. Menschen aus diesen Ländern dürfen meistens nicht arbeiten. Nicht arbeiten darf, wer den Asylantrag nach 31. August 2015 (bei Georgien und Moldau nach dem 30. August 2023) gestellt hat und der Antrag noch geprüft wird oder abgelehnt wurde.
Wichtig!
Sie kommen aus einem dieser Länder? Gehen Sie, bevor Sie Ihren Asylantrag stellen, zu einer speziellen Beratungsstelle (s. Asylverfahrensberatung am Ende der Seite). Sie gibt Tipps für den Asylantrag.
Wichtig!
Wenden Sie sich an die bridge Beratungsstelle für rechtliche Fragen.
Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen
Wenn in Ihren Papieren steht: "Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet", müssen Sie einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen.
Es gibt zwei Möglichkeiten für den Antrag:
Möglichkeit 1: Antrag beim Landesamt für Einwanderung stellen
Die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, muss ein Formular ausfüllen. Das Formular heißt: "Stellenbeschreibung". Im Formular wird Ihre Arbeit beschrieben. Sie müssen ein anderes Formular ausfüllen. Es heißt "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung". Beide Formulare müssen Sie beim LEA abgeben.
Das LEA entscheidet dann, ob Sie arbeiten dürfen (s. Schritt 2). Außerdem gibt das LEA den Antrag an eine weitere Behörde. Das ist die Agentur für Arbeit.
Achtung!
Die Agentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen. Zum Beispiel: ob Sie genug Geld für Ihre Arbeit bekommen und ob Sie genug Urlaub haben. Es geht um Ihre Rechte. Informationen zu Ihren Arbeitsrechten finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Möglichkeit 2: Antrag zuerst bei der Agentur für Arbeit stellen
Die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, muss dafür zwei Formulare ausfüllen. Das eine Formular heißt "Stellenbeschreibung". Im Formular wird Ihre Arbeit beschrieben. Das andere Formular heißt "Antrag auf Vorabprüfung". Darin steht, dass die Agentur für Arbeit zuerst prüfen soll, ob die Arbeitsbedingungen OK sind. Die Firma muss beide Formulare auf der Website der Agentur für Arbeit hochladen. Die prüfen normalerweise schnell. Wenn alles OK ist, bekommt die Firma einen Brief oder eine E-Mail, dass die Agentur für Arbeit einverstanden ist („Vorabzustimmung“).
Jetzt müssen Sie weiter machen: Sie gehen damit und mit der Vorabzustimmung und mit der "Stellenbeschreibung" von der Firma zum LEA. Außerdem müssen Sie noch den "Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung" ausfüllen. Geben Sie alle drei Dokumente dem LEA. Dann kann die Behörde direkt entscheiden.
Achtung!
Die Agentur für Arbeit muss nicht immer die Arbeitsbedingungen prüfen. Zum Beispiel nicht bei Berufsausbildungen oder bestimmten Praktika. Dann wählen Sie Möglichkeit 1 und stellen den Antrag beim LEA.
Berufsausbildung und Praktika
Bei Berufsausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst und Studium gibt es besondere Regeln:
Betriebliche Berufsausbildung
Eine betriebliche Berufsausbildung machen Sie (teilweise) in einem Betrieb (das bedeutet: in einer Firma). Sie gilt als Arbeit. Das LEA muss vorher eine Erlaubnis zum Arbeiten ausstellen. Die Agentur für Arbeit muss aber nicht gefragt werden.
Schulische Berufsausbildung
Eine schulische Berufsausbildung zählt nicht als Arbeit. Man macht sie nicht in einer Firma, sondern in einer Schule - zum Beispiel in einem Oberstufenzentrum (OSZ). Für diese schulische Berufsausbildung brauchen Sie keine Erlaubnis vom LEA und die Agentur für Arbeit muss nicht gefragt werden. Es ist nicht immer einfach zu wissen, ob eine Ausbildung schulisch oder betrieblich ist. Sprechen Sie mit der Ausbildungsstelle und holen Sie sich Rat bei der bridge Beratungsstelle.
Praktikum
Auch bei einigen Praktika muss die Agentur für Arbeit nicht gefragt werden. Zum Beispiel bei Praktika, die Sie als Teil Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums machen. Und Praktika, die Sie bis zu 3 Monate machen, um mehr über eine Berufsausbildung zu erfahren (sogenannte Praktika zur Berufsorientierung). Wenn in Ihrem Aufenthaltspapier steht:
Praktika nach §22 Abs. 1. Nr. 1 bis 4 MiLoG gestattet
hat das LEA schon die Erlaubnis zu dieser Art von Praktika gegeben. Sie können das Praktikum ohne weitere Schritte anfangen.
Achtung!
Machen Sie einen schriftlichen Vertrag für das Praktikum.
Wichtig!
Eine Probearbeit, bei der Sie im Anschluss in der Firma arbeiten und nicht ausgebildet werden sollen, ist kein Praktikum. Bei Probearbeit haben Sie ein Recht auf den Mindestlohn! Weitere Informationen zu Probearbeit finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Freiwilligen-Dienste
Wenn Sie einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr machen wollen, brauchen Sie nur die Erlaubnis des LEA. Die Agentur für Arbeit wird in dem Verfahren nicht beteiligt. Wenn in Ihrem Aufenthaltspapier steht:
Freiwilligendienste gestattet
hat das LEA schon ihre Erlaubnis gegeben. Sie können also einfach anfangen.
Studium
Ein Studium ist keine Arbeit. Sie brauchen keine Erlaubnis des LEA oder der Agentur für Arbeit. Auch mit Aufenthaltsgestattung und Duldung dürfen Sie studieren. Viele Universitäten bieten Unterstützung und Beratungsstellen vor Ort an. An den Berliner Hochschulen gibt es Beratungsstellen für Geflüchtete, zum Beispiel:
Tipp!
Schauen Sie auch nach den Angeboten an den Berliner Fachhochschulen und an den Hochschulen in Brandenburg!
Sie können sich zu folgenden Themen beraten lassen:
- Wo kann ich mich bewerben?
- Wie kann ich mein Zeugnis anerkennen lassen?
- Wohin gehe ich, wenn ich noch nicht genug Deutsch spreche?
- Wie finanziere ich mein Studium?
Schritt 4: Die Arbeitserlaubnis
Wartezeit
Die Entscheidung über Ihren "Antrag auf Erlaubnis der Arbeit" kann lange dauern. Sie sollten mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef darüber sprechen. So weiß die Firma, dass sie warten muss und kann Sie bei dem Antrag unterstützen. Zum Beispiel so:
- Der Betrieb muss die Stellenbeschreibung ausführlich und genau ausfüllen. Dann sind die Arbeitsbedingungen für die Agentur für Arbeit klar und sie hat keine Rückfragen. Wichtig! Die Arbeitsbedingungen (zum Beispiel: Lohn, Arbeitszeit, Urlaub) müssen stimmen.
- Der Betrieb kann außerdem bei dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit nach dem Stand des Verfahrens fragen.
Wichtig!
Wenn Ihr Antrag länger als 6 Wochen braucht, holen Sie sich Unterstützung von der Beratungsstelle bridge!
Erteilung der Erlaubnis
Wenn die Ausländerbehörde die Arbeit erlaubt, schreibt sie in Ihr Aufenthaltspapier:
Beschäftigung als ... bei Firma ... gestattet.
Achtung!
Die Erlaubnis ist für die Arbeit und die Arbeitsbedingungen aus dem Antrag. Sie dürfen keine andere Arbeit machen.
Wichtig!
Sie bekommen Geld vom Staat? Wenn Sie eine Ausbildung, ein bezahltes Praktikum oder eine Arbeit aufnehmen, kann es sein, dass Sie weniger oder gar kein Geld mehr bekommen. Wenn Sie in einer Notunterkunft oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen: Sprechen Sie vorher mit dem Betreiber der Unterkunft. Vielleicht müssen Sie Miete bezahlen, wenn Sie arbeiten. Wenn ihr Lohn (das heißt: Geld für die Arbeit) nicht reicht, gibt es andere Möglichkeiten: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Bafög, Stipendium oder Wohngeld.
Keine Erteilung der Erlaubnis
Sie haben keine Erlaubnis für die Arbeit bekommen? Dann können Sie etwas dagegen machen. Am Ende des Bescheids der Ausländerbehörde muss eine Frist stehen (das heißt: wie viel Zeit Sie dafür haben) und wohin Sie sich wenden müssen. Es ist sehr wichtig, dass Sie die Frist einhalten. Die Frist beginnt, wenn der Brief ankommt.
Besprechen Sie mit einer Beratungsstelle: Ist es möglich, etwas gegen die Entscheidung zu machen? Außerdem können Sie immer einen neuen Antrag auf Erlaubnis der Arbeit stellen.
Wenden Sie sich direkt an die bridge Beratungsstelle, wenn Sie den Brief bekommen.
Rechtliche Möglichkeiten zu arbeiten
Ich habe bisher ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung gearbeitet. Was kann passieren?
Der Betrieb muss jede Person zur Sozialversicherung melden. Das gilt für alle Mitarbeitenden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Personen, die nicht deutsche oder EU-Staatsangehörige sind, brauchen in der Regel eine Erlaubnis, bevor sie arbeiten dürfen (siehe Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen).
Wenn Sie ohne Erlaubnis und Anmeldung arbeiten, bekommen Sie oder die Firma vielleicht Strafen und Buß-Gelder. Für das erste Mal Arbeiten ohne Erlaubnis kann es sein, dass Sie maximal 5.000 € Strafe zahlen müssen. Die Firma kann eine Strafe von maximal 500.000 € bekommen. Dazu kommt, dass Sie und die Firma Steuern und Sozialabgaben nachzahlen müssen. Wiederholungen und andere verschärfende Umstände (zum Beispiel, wenn Kinder betroffen sind) können sogar zu Freiheitsstrafen (das bedeutet: Gefängnis) führen.
Wichtig!
Der Chef muss den Lohn bezahlen und andere Arbeitsrechte beachten, auch wenn Sie ohne Anmeldung und Erlaubnis arbeiten! Lesen Sie dazu mehr hier: Meine Arbeitsrechte.
Ich war vorher in einem anderen Land der EU und durfte dort arbeiten. Darf ich in Deutschland bleiben und arbeiten?
Wichtig ist, zuerst Ihren Aufenthaltsstatus zu kennen (Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?). Wenn Sie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen EU-Land haben, dürfen Sie bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben. Sie dürfen aber nicht arbeiten. Wenn Sie in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei der deutschen Botschaft in dem EU-Land beantragen, in dem Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben. Dazu müssen Sie ein Stellenangebot vorlegen. Die Botschaft fragt dann die Ausländerbehörde in Deutschland. Die Ausländerbehörde kann die Arbeit erlauben, aber sie muss nicht.
Wenn Sie den Status "Daueraufenthalt-EU" aus einem anderen EU-Land haben, dürfen Sie maximal 90 Tage in Deutschland bleiben und in dieser Zeit auch nach Arbeit suchen. Wenn Sie eine Arbeit finden, müssen Sie 2 Anträge bei der Ausländerbehörde stellen. Einen Antrag auf Erlaubnis der Arbeit (Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen) und einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihnen die Arbeit erlaubt wird, muss die Ausländerbehörde auch die Aufenthaltserlaubnis geben. In dem ersten Jahr dürfen Sie nur die beantragte Arbeit machen. Nach einem Jahr dürfen Sie jede Arbeit machen.
Darf ich meine Arbeit/Ausbildung wechseln?
In meinem Aufenthaltspapier steht:
Beschäftigung/Ausbildung als ... bei Betrieb ... erlaubt.
Das heißt: Sie dürfen nur die genannte Arbeit bei genau dem genannten Betrieb ausüben. Für diese Arbeit haben Sie die Erlaubnis. Sie wollen Ihre Arbeit oder Ihre Ausbildung wechseln? Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wenn Sie eine neue Arbeit oder Ausbildung finden und anfangen wollen, müssen Sie wie beim ersten Mal die Erlaubnis einholen (Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen). Wenn Sie eine neue Erlaubnis für die neue Arbeit bekommen, können Sie ihre alte Arbeit kündigen (das bedeutet: beenden). Informationen dazu finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Achtung!
Haben Sie eine Ausbildungsduldung? Ihre Ausbildungsduldung endet, wenn Sie die Ausbildung beenden. Aber Sie bekommen einmalig eine neue Duldung für 6 Monate, um eine andere Berufsausbildung zu finden. Dann können Sie eine neue Ausbildungsduldung bekommen (mehr Informationen hier: Arbeiten und die Folgen für den Aufenthalt).
Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Muss ich das meinem Arbeitgeber melden? Was kann dann passieren und was kann ich tun?
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Antrag ablehnt, können Sie dagegen klagen (das heißt: vor Gericht gehen). Auf der Ablehnung (dem Brief vom Amt) muss stehen, wie lange Sie dafür Zeit haben und wo Sie klagen können. Die Zeit, in der Sie klagen können, heißt Klagefrist. Die Klagefrist ist sehr wichtig. Die Klagefrist beginnt, wenn der Brief ankommt.
Achtung!
Bei der Klage können Kosten entstehen. Am besten Sie gehen zu einer Beratungsstelle, zum Beispiel zur KuB. Die sagt Ihnen, ob eine Klage sinnvoll ist.
Wichtig!
In Notunterkünften und Gemeinschaftsunterkünften kann es Probleme geben, wenn Sie den Brief nicht sofort bekommen. Denn die Klagefristen sind oft sehr kurz. Informieren Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darum immer selbst über Umzüge. Und fragen Sie täglich nach Ihrer Post. Holen Sie sich Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin!
Wenn Sie gegen die Ablehnung klagen, gilt Ihre Aufenthaltsgestattung weiter. Sie wird verlängert, bis das Asylverfahren ganz zu Ende ist. Das heißt: nachdem die Gerichte entschieden haben. Solange können Sie weiterarbeiten und müssen Ihren Betrieb nicht informieren.
Wenn Sie gegen die Ablehnung nicht mehr klagen können oder wollen, endet Ihre Aufenthaltsgestattung. Damit endet auch die Arbeitserlaubnis. Sie müssen Ihren Betrieb informieren. Ihr Betrieb kann Sie unterstützen. Suchen Sie schnell Unterstützung bei der bridge Beratungsstelle!
Darf ich mich selbstständig machen?
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben, ist Selbstständigkeit nicht möglich.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, steht darin (oder im Zusatzblatt) ein Hinweis zur Selbstständigkeit:
Erwerbstätigkeit gestattet.
Das bedeutet: Sie können sich selbstständig machen.
Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.
Das bedeutet: Bevor Sie sich selbstständig machen, muss die Ausländerbehörde das erlauben. Sie müssen einen Antrag auf Erlaubnis der Selbstständigkeit stellen.
Zur Vorbereitung der Selbstständigkeit und des Antrags können Sie Unterstützung bei einer Beratungsstelle bekommen, zum Beispiel im Willkommenszentrum.
Arbeiten und die Folgen für den Aufenthalt
Ich bin in Ausbildung und mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Eine Berufsausbildung kann Ihren Aufenthalt in Deutschland für eine bestimmte Zeit sichern. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie eine Duldung für die Ausbildung. Wenn Sie die Ausbildung erfolgreich abschließen, dürfen Sie für die Arbeitssuche weitere 6 Monate in Deutschland bleiben. Wenn Sie eine Arbeit in Ihrem Ausbildungsberuf finden, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Für eine Ausbildungsduldung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Berufsausbildung muss mindestens 2 Jahre dauern.
- Sie muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf führen (das bedeutet: qualifizierte Berufsausbildung).
- Sie müssen schon in der Berufsausbildung sein oder kurz davor sein (maximal 6 Monate vor Start).
Sie können keine Ausbildungsduldung bekommen:
- Wenn Sie wegen einer Straftat zu einer größeren Strafe verurteilt wurden.
- Wenn die Ausländerbehörde vor Ihrem Antrag schon Schritte gemacht hat, um Ihren Aufenthalt in Deutschland zu beenden, zum Beispiel eine versuchte Abschiebung.
- Sie eine Duldung mit ungeklärter Identität haben.
Den Antrag auf eine Ausbildungsduldung stellen Sie bei der Ausländerbehörde. Dabei müssen Sie den Ausbildungsvertrag vorlegen. Ein Grund für die Ausländerbehörde, gegen eine Ausbildungsduldung zu entscheiden, kann sein: Wenn Sie den Behörden bis jetzt keinen Pass vorgelegt haben. Vielleicht bekommen Sie etwas Zeit, um einen Pass zu besorgen.
Wichtig!
Suchen Sie früh Unterstützung bei der Beratungsstelle bridge. Und sprechen Sie mit Ihrem Ausbildungsbetrieb, damit Sie die Ausbildung nicht beenden müssen.
Mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Kann ich eine Ausbildungsduldung bekommen?
Wenn ein Asylverfahren abgelehnt wird und kein Grund für eine Duldung vorliegt, können Sie abgeschoben werden! Gehen Sie zu einer Beratungsstelle, vielleicht können Sie eine Duldung bekommen. Aber eine Ausbildungsduldung kann nicht direkt starten. Sie brauchen 3 Monate mit einer Duldung, bevor eine Ausbildungsduldung starten kann.
Wichtig!
Vielleicht kann in Ihrem Fall die Härtefallkommission helfen, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Gehen Sie zur Beratungsstelle bridge.
In der Zeit können Sie aber schon einmal nach einer geeigneten Ausbildung suchen. Vielleicht können Sie die Ausbildung schon starten. Aber der Schutz der Duldung beginnt erst 3 Monate später.
Wichtig!
Haben Sie einen anderen Grund für eine Duldung? Die Beratungsstelle bridge kann Ihnen helfen, rechtliche Fragen zu klären und einen Ausbildungsplatz zu finden.
Ich habe eine Ausbildungsduldung und will oder muss meine Ausbildung beenden. Was bedeutet das für meinen Aufenthalt?
Wichtig!
Die Ausbildungsduldung wird beendet, wenn Sie die Ausbildung abbrechen oder ohne Entschuldigung fehlen. Das kann schon nach sehr kurzen Fehlzeiten passieren. In Berlin zum Beispiel schon bei einer Woche unentschuldigtem Fehlen!
Der Betrieb muss die Ausländerbehörde informieren, wenn Sie nicht mehr zur Arbeit kommen. Ihre Ausbildungsduldung endet dann. Aber Sie bekommen einmalig eine neue Duldung für 6 Monate, um eine andere Berufsausbildung zu finden. Mit einer neuen Berufsausbildung können Sie wieder eine Ausbildungsduldung bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie es nicht schaffen, in dieser Zeit eine neue Berufsausbildung zu finden, endet die Duldung für die Suche von einem Ausbildungsplatz. Wichtig ist dann die Prüfung, ob es andere Gründe gibt, wieso Sie in Deutschland bleiben können. Holen Sie sich schnell Hilfe von der bridge Beratungsstelle!
Wenn Sie länger als 12 Monate in einer betrieblichen Ausbildung waren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Melden Sie sich direkt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos.
Achtung!
Geben Sie bei der Agentur für Arbeit für den Abbruch die falschen Gründe an, kann es sein, dass sie die ersten 3 Monate kein Arbeitslosengeld bekommen. Suchen Sie noch vor der Kündigung eine Beratungsstelle auf, zum Beispiel das Willkommenszentrum.
Ich arbeite und mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Wenn Sie schon länger arbeiten, kann das Ihren Aufenthalt in Deutschland für eine bestimmte Zeit sichern. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie eine Duldung für die Beschäftigung (das heißt: für die Arbeit). Nach zwei Jahren Beschäftigungsduldung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Aber die Duldung für Beschäftigung hat viele Voraussetzungen!
- Sie arbeiten seit 18 Monaten?
- Sie arbeiten 35 Stunden die Woche, oder mehr?
- Sie haben seit einem Jahr eine Duldung?
- Sie haben Ihre Identität geklärt (das heißt: die Behörde weiß, wer Sie sind)?
Dann haben Sie vielleicht die Möglichkeit auf eine Beschäftigungsduldung. Es gibt aber noch viele weitere Voraussetzungen, z.B. zu Sprache und Straftaten. Wenn Sie denken, dass Sie eine Beschäftigungsduldung bekommen können, kommen Sie zur bridge Beratungsstelle.
Wenn Sie schon lange in Deutschland leben und arbeiten, können Sie vielleicht ein Bleiberecht bekommen. Lange heißt: 8 Jahre oder 6 Jahre mit Kindern. Mehr Informationen zum Bleiberecht finden Sie bei der Frage: Ich lebe schon lange in Deutschland und habe immer noch eine Duldung. Was kann ich tun?
Ich befürchte meine Arbeit zu verlieren oder bald nicht mehr genug Geld zu verdienen. Hat das Folgen für meinen Aufenthalt?
Hier ist Ihr Aufenthaltsstatus entscheidend (Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?).
Aufenthaltsgestattung: Solange das Asylverfahren dauert, können Sie in Deutschland bleiben. Wie viel Geld Sie verdienen oder ob Sie Geld vom Staat bekommen, ist für Ihren Aufenthalt egal.
Duldung: Der Grund für Ihre Duldung entscheidet. Solange dieser Grund weiter besteht, behalten Sie die Duldung. Normalerweise ist das Einkommen (Geld) egal.
Achtung!
Manchmal steht in der Duldung etwas zum Einkommen. Holen Sie sich Rat bei der bridge Beratungsstelle!
Aufenthaltserlaubnis: Der Grund für Ihre Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Bei einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, zum Beispiel wegen Asyl, ist es für den Aufenthalt normalerweise egal, ob Sie Geld verdienen oder nicht.
Achtung!
Anders ist das bei einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 a Absatz 2 und 25 b Aufenthaltsgesetz, den sogenannten Bleiberechtsregelungen. Hier ist es wichtig, dass Sie genug Geld verdienen. Mehr Informationen in der nächsten Frage.
Ich lebe schon lange in Deutschland und habe immer noch eine Duldung. Was kann ich tun?
Auch wenn Sie kein Asyl bekommen haben, gibt es die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dazu gehören zum Beispiel die Bleiberechtsregelungen. Das sind Möglichkeiten für Personen mit Duldung, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dafür muss die Person schon lange in Deutschland sein.
Wenn Sie eine Duldung haben und noch nicht 21 Jahre sind, kann die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden für Sie passen.
Achtung!
Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie 21 Jahre werden! Wichtig ist, dass Sie schon 4 Jahre in Deutschland sind und in dieser Zeit erfolgreich eine Schule besucht oder einen Schul- oder Berufsabschluss gemacht haben. Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind, können Ihre Eltern dann auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Wichtig!
Dafür müssen Ihre Eltern genug Geld mit Arbeit verdienen. Genug bedeutet dann: das ganze Geld, das sie zum Leben brauchen.
Egal wie alt Sie sind, die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration kann eine Möglichkeit sein. Dafür müssen Sie seit 8 Jahren in Deutschland leben und eine Duldung haben. Sie müssen Deutsch auf Level A 2 sprechen. Wenn Sie mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenleben, sind 6 Jahre in Deutschland genug. Ihre Kinder müssen dann in die Schule gehen.
Wichtig!
Für den Aufenthalt müssen Sie genug Geld mit Arbeit verdienen. Genug Geld bedeutet hier: Den großen Teil des Geldes, das Sie für das Leben brauchen.
Die Beratungsstelle bridge hilft Ihnen. Sie kann gucken, ob Ihre Situation richtig ist für einen Antrag. Haben Sie eine Duldung mit ungeklärter Identität? Dann gehen diese Möglichkeiten für Sie leider nicht. Auch hier kann Ihnen bridge helfen und rechtliche Fragen klären.
Ich habe einen humanitären Aufenthalt und dieser läuft aus. Was kann ich tun?
Ein humanitärer Aufenthalt ist immer befristet, das heißt für eine Zeit. Wenn diese Zeit zu Ende ist, gibt es 2 Möglichkeiten:
- Sie können die Aufenthaltserlaubnis verlängern. Dafür müssen die Gründe noch da sein, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
- Vielleicht können Sie eine Niederlassungs-Erlaubnis beantragen.
Die Niederlassungs-Erlaubnis ist ein dauerhafter Aufenthalt, das heißt: ohne Ende. Mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist es vielleicht möglich, eine Niederlassungs-Erlaubnis zu bekommen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für Personen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt wurden (§ 25 Absatz 1 und 2 1. Alternative AufenthG):
Den Antrag dürfen Sie nach 3 Jahren in Deutschland stellen. Sie müssen Deutsch auf dem Level C 1 sprechen und genug Geld durch Arbeit verdienen. Genug Geld bedetet hier: Den großen Teil des Geldes, das Sie zum Leben brauchen.
Oder Sie stellen den Antrag nach 5 Jahren in Deutschland. Dann reicht es, dass Sie Deutsch auf Level A 2 sprechen und genug Geld verdienen. Genug Geld bedeutet hier: mehr als die Hälfte des Geldes, das Sie für Ihr Leben brauchen.
Für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen, zum Beispiel subsidiärem Schutz:
Sie können nach 5 Jahren in Deutschland eine Niederlassungs-Erlaubnis bekommen. Dafür müssen Sie genug Geld verdienen: Alles, was Sie zum Leben brauchen. Sie müssen schon Beiträge für die Rente gezahlt haben (Altersvorsorge) und Deutsch auf Level B 1 sprechen.
Holen Sie sich Hilfe bei der bridge Beratungsstelle! Sie kann mit Ihnen schauen, ob ihre Situation richtig ist für einen Antrag.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten und verliere meinen Job. Was kann ich tun?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung oder zur Arbeit (§§ 17 und 18 AufenthG) können Sie nur in besonderen Situationen bekommen. Für diese Aufenthaltserlaubnisse ist ihr Lohn (das heißt: Geld, das Sie für Ihre Arbeit bekommen) entscheidend. Andere Regeln sind diese:
Zu den Regeln gehört normalerweise, dass Sie im Visumsverfahren nach Deutschland eingereist sind. Das bedeutet: Sie haben vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland einen Antrag auf die Aufentshaltserlaubnis zur Ausbildung oder Arbeit gestellt. Im Rahmen des Vismusverfahrens müssen Sie zeigen, dass Sie genug Geld haben, um Ihren Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialleistungen (das heißt: ohne Geld vom Staat) zu bezahlen. Sie müssen einen Pass haben und Ihre Identität muss bekannt sein. Ein Grund, dass die Behörde die Aufenthaltserlaubnis nicht gibt, kann sein: Verurteilungen wegen größerer Straftaten in Deutschland.
Wichtig!
Wenn Sie so eine Aufenthaltserlaubnis haben und Ihre Ausbildung oder Arbeit beenden, dann endet normalerweise Ihre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, können Sie maximal ein Jahr lang eine passende Arbeit in Ihrem Ausbildungsberuf suchen.
Achtung!
Verlieren Sie Ihre Ausbildung oder Arbeit? Denken Sie, Ihre Firma möchte kündigen? Bekommen Sie plötzlich weniger Geld für die Ausbildung oder Arbeit? Gehen Sie schnell zu einer der Beratungsstellen: bridge oder BEMA.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten. Jetzt möchte ich lieber eine Ausbildung/Studium machen. Ist das möglich?
Die Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten (§ 18 AufenthG) haben Sie wirklich nur für die Arbeit. Das heißt, Sie können nicht einfach ein Studium oder eine Ausbildung anfangen. Für ein Studium oder eine Ausbildung müssen Sie eine andere Aufenthaltserlaubnis genau für diesen Grund beantragen. Dafür müssen Sie normalerweise das Visumsverfahren durchlaufen. Es gibt besondere Situationen, in denen das anders ist. Wenden Sie sich an das Willkommenszentrum.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung. Ich möchte etwas mehr Geld verdienen. Darf ich neben der Ausbildung arbeiten?
Nebenjobs während der Ausbildung müssen Betrieb und Ausländerbehörde erst erlauben. Wichtig ist, dass Sie genug Zeit für Ihre Ausbildung haben. Die Ausbildung soll erfolgreich sein. Darum dürfen Sie bei dieser Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AufenthG) maximal 10 Stunden in der Woche arbeiten.
Den Antrag auf Erlaubnis des Nebenjobs stellen Sie wie bei Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen beschrieben.
Auch während einer Ausbildungsduldung können Sie einen Nebenjob machen, wenn Ausbildungsbetrieb und Ausländerbehörde ihr OK geben. Hier gibt es keine Stunden-Regelung.
Wichtig!
Schon kurzes Fehlen ohne Entschuldigung kann die Ausbildungsduldung beenden. Arbeiten Sie also nur in einem Nebenjob, wenn die Ausbildung Zeit dafür lässt!
Sie möchten arbeiten? Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Aufenthaltsstatus und den rechtlichen Möglichkeiten zu arbeiten.
Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?
Sie möchten wissen, ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen? Wichtig ist als erstes, dass Sie Ihren Aufenthaltsstatus kennen.
Ich habe eine Aufenthaltsgestattung
Das bedeutet: Sie haben in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt. Die Prüfung Ihres Asylantrags läuft noch. Wenn Sie eine Ablehnung bekommen, können Sie eine Klage einreichen. Die Aufenthaltsgestattung hält meistens auch während der Klage.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
So lange die Prüfung dauert, können Sie in Deutschland bleiben.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis
Das bedeutet: Sie können für eine bestimmte Zeit und aus einem bestimmten Grund in Deutschland bleiben. Der Grund kann zum Beispiel sein: Sie haben Asyl. Es gibt auch andere Gründe: Sie sind aus der Ukraine geflüchtet oder Sie sind zur Ausbildung oder zum Arbeiten nach Deutschland gekommen.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Das ist unterschiedlich. Die Dauer steht in der Aufenthaltserlaubnis. Danach gibt es vielleicht eine dieser Möglichkeiten:
- eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- eine andere Aufenthaltserlaubnis
- einen unbefristeten Aufenthaltstitel
Zum Beispiel können manche Personen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) bekommen. Arbeit kann dabei helfen. Informationen zur Niederlassungserlaubnis finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeit und Ausbildung.
Ich habe eine Duldung
Das bedeutet: Sie sollen Deutschland verlassen, die Ausreise ist aber aktuell nicht möglich. Es gibt verschiedene Gründe. Zum Beispiel: Krankheit, Familie oder eine Berufsausbildung.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Das ist unterschiedlich. Die Dauer steht in der Duldung. Die Dauer hängt mit dem Grund für die Duldung zusammen. Solange es den Grund gibt, wird die Duldung verlängert. Die Dauer kann sehr kurz sein, zum Beispiel drei Monate. Bei einer Berufsausbildung kann die Duldung für die gesamte Zeit der Ausbildung sein, also bis zu drei Jahre. Informationen zum Thema Ausbildungsduldung finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeit und Ausbildung.
Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität
Das bedeutet: Sie haben eine spezielle Duldung bekommen. Eine „ungeklärte Identität“ bedeutet, dass das LEA (Landesamt für Einwanderung) nicht weiß, wer Sie sind. Diese Duldung hat Gründe:
- Sie haben keinen Pass oder haben eine falsche Identität angegeben.
- Das LEA denkt, dass Sie nicht alles dafür tun, einen Pass zu bekommen. Zum Beispiel, weil Sie nicht zur Botschaft gehen.
Wie lange darf ich in Deutschland bleiben?
Es ist wie bei einer normalen Duldung. Die Dauer steht in der Duldung. Solange es den Grund gibt, wird die Duldung verlängert. Die Dauer ist aber sehr kurz, zum Beispiel: 6 Monate. Sie müssen oft zum LEA, um eine neue Duldung zu bekommen.
Vielleicht kann etwas am Aufenthaltsstatus verändert werden. Kommen sie zur bridge Beratungsstelle oder ins Willkommenszentrum!
Schritt 2: Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus arbeiten?
Jetzt kennen Sie Ihren Aufenthaltsstatus. In Schritt 2 erfahren Sie: Darf ich mit diesem Status arbeiten? Was für Arbeit darf ich machen? Brauche ich eine spezielle Erlaubnis?
Auf dem Aufenthaltspapier finden Sie immer die Information, ob Sie arbeiten dürfen.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis
Haben Sie die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Asylantrags oder sind Sie aus der Ukraine geflüchtet? Dann dürfen Sie jede Arbeit machen. In der Aufenthaltserlaubnis, auf dem Pass oder im Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis steht dann:
Erwerbstätigkeit gestattet
Das bedeutet: Jede Arbeit ist erlaubt, auch Selbstständigkeit.
Es kann aber auch Folgendes darin stehen:
Beschäftigung erlaubt, Selbstständigkeit nach Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gestattet
Das bedeutet: Es ist erlaubt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu arbeiten (das bedeutet: in einer Firma, mit einer Chefin oder einen Chef). Für eine Selbstständigkeit müssen Sie das LEA zuerst um Erlaubnis fragen.
Ich habe eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Wichtig ist: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie? Müssen Sie noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen? Wie lange sind Sie in Deutschland?
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben und noch in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie in den ersten 6 Monaten nicht arbeiten. Wichtig ist, ob Sie eine Verpflichtung haben dort zu wohnen, das heißt: ob Sie dort wohnen müssen. In Ihrem Papier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Das bedeutet: Arbeit ist nicht erlaubt. Nach 6 Monaten in Deutschland ist die Arbeit normalerweise möglich.
Wenn Sie nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie nach 3 Monaten arbeiten. In Ihrer Aufenthaltsgestattung steht dann:
Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Ab jetzt können Sie Arbeit suchen. Wenn Sie eine Arbeit gefunden haben (aber bevor Sie die Arbeit anfangen), muss das LEA erst noch sein OK geben. Wie das geht, sehen Sie in Schritt 3. Eine Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Wenn Sie eine Duldung haben und noch in der Erstaufnahme wohnen, dürfen Sie in den ersten 6 Monaten nicht arbeiten. Wenn Sie nicht mehr in der Erstaufnahme wohnen müssen, gilt eine kürzere Frist: Dann dürfen Sie in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten. In Ihrer Duldung steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet
Danach ist die Arbeit normalerweise möglich. In Ihrer Duldung steht dann:
Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Selbstständigkeit nicht gestattet.
Sie können ab jetzt Arbeit suchen. Das LEA muss auch hier sein OK geben. Wie das geht, sehen Sie in Schritt 3.
Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität
Mit dieser Duldung dürfen Sie nicht arbeiten. Im Aufenthaltspapier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Jede Arbeit ist verboten. Sie haben ein Beschäftigungsverbot.
Diese Duldung hat auch sonst viele Nachteile. Zum Beispiel: Wenn Sie schon lange in Deutschland sind, können Sie dennoch keine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Weitere Informationen zu den Bleiberechtsregelungen finden Sie hier: Die Folgen für den Aufenthalt durch Arbeiten und Ausbildung.
Vielleicht kann etwas am Aufenthaltsstatus verändert werden. Kommen sie zur bridge Beratungsstelle oder ins Willkommenszentrum!
Ich darf nicht arbeiten
In manchen Situationen ist Arbeit allgemein verboten. Im Aufenthaltspapier steht dann:
Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Das bedeutet: Jede Arbeit ist verboten. Sie haben ein Beschäftigungsverbot.
In diesen fünf Situationen ist Arbeit allgemein verboten:
- Wer neu in Deutschland ist, darf in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten.
- Sie müssen in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben? Dann kann es sein, dass Sie für bis zu 6 Monate nicht arbeiten dürfen.
- Sie haben eine „Duldung mit ungeklärter Identität“. Mehr Informationen hier: Schritt 2, Ich habe eine Duldung mit ungeklärter Identität.
- Wenn Sie im Interview beim Asylantrag sagen: Ich bin nach Deutschland gekommen, um hier Geld vom Staat zu bekommen.
- Sie kommen aus einem „sicheren Herkunftsland“. Die Behörden denken, dass diese Länder sicher sind: Albanien, Bosnien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Ghana, Senegal, Georgien und Moldau. Menschen aus diesen Ländern dürfen meistens nicht arbeiten. Nicht arbeiten darf, wer den Asylantrag nach 31. August 2015 (bei Georgien und Moldau nach dem 30. August 2023) gestellt hat und der Antrag noch geprüft wird oder abgelehnt wurde.
Wichtig!
Sie kommen aus einem dieser Länder? Gehen Sie, bevor Sie Ihren Asylantrag stellen, zu einer speziellen Beratungsstelle (s. Asylverfahrensberatung am Ende der Seite). Sie gibt Tipps für den Asylantrag.
Wichtig!
Wenden Sie sich an die bridge Beratungsstelle für rechtliche Fragen.
Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen
Wenn in Ihren Papieren steht: "Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet", müssen Sie einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen.
Es gibt zwei Möglichkeiten für den Antrag:
Möglichkeit 1: Antrag beim Landesamt für Einwanderung stellen
Die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, muss ein Formular ausfüllen. Das Formular heißt: "Stellenbeschreibung". Im Formular wird Ihre Arbeit beschrieben. Sie müssen ein anderes Formular ausfüllen. Es heißt "Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung". Beide Formulare müssen Sie beim LEA abgeben.
Das LEA entscheidet dann, ob Sie arbeiten dürfen (s. Schritt 2). Außerdem gibt das LEA den Antrag an eine weitere Behörde. Das ist die Agentur für Arbeit.
Achtung!
Die Agentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen. Zum Beispiel: ob Sie genug Geld für Ihre Arbeit bekommen und ob Sie genug Urlaub haben. Es geht um Ihre Rechte. Informationen zu Ihren Arbeitsrechten finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Möglichkeit 2: Antrag zuerst bei der Agentur für Arbeit stellen
Die Firma, bei der Sie arbeiten wollen, muss dafür zwei Formulare ausfüllen. Das eine Formular heißt "Stellenbeschreibung". Im Formular wird Ihre Arbeit beschrieben. Das andere Formular heißt "Antrag auf Vorabprüfung". Darin steht, dass die Agentur für Arbeit zuerst prüfen soll, ob die Arbeitsbedingungen OK sind. Die Firma muss beide Formulare auf der Website der Agentur für Arbeit hochladen. Die prüfen normalerweise schnell. Wenn alles OK ist, bekommt die Firma einen Brief oder eine E-Mail, dass die Agentur für Arbeit einverstanden ist („Vorabzustimmung“).
Jetzt müssen Sie weiter machen: Sie gehen damit und mit der Vorabzustimmung und mit der "Stellenbeschreibung" von der Firma zum LEA. Außerdem müssen Sie noch den "Antrag auf Erlaubnis der Beschäftigung" ausfüllen. Geben Sie alle drei Dokumente dem LEA. Dann kann die Behörde direkt entscheiden.
Achtung!
Die Agentur für Arbeit muss nicht immer die Arbeitsbedingungen prüfen. Zum Beispiel nicht bei Berufsausbildungen oder bestimmten Praktika. Dann wählen Sie Möglichkeit 1 und stellen den Antrag beim LEA.
Berufsausbildung und Praktika
Bei Berufsausbildung, Praktikum, Freiwilligendienst und Studium gibt es besondere Regeln:
Betriebliche Berufsausbildung
Eine betriebliche Berufsausbildung machen Sie (teilweise) in einem Betrieb (das bedeutet: in einer Firma). Sie gilt als Arbeit. Das LEA muss vorher eine Erlaubnis zum Arbeiten ausstellen. Die Agentur für Arbeit muss aber nicht gefragt werden.
Schulische Berufsausbildung
Eine schulische Berufsausbildung zählt nicht als Arbeit. Man macht sie nicht in einer Firma, sondern in einer Schule - zum Beispiel in einem Oberstufenzentrum (OSZ). Für diese schulische Berufsausbildung brauchen Sie keine Erlaubnis vom LEA und die Agentur für Arbeit muss nicht gefragt werden. Es ist nicht immer einfach zu wissen, ob eine Ausbildung schulisch oder betrieblich ist. Sprechen Sie mit der Ausbildungsstelle und holen Sie sich Rat bei der bridge Beratungsstelle.
Praktikum
Auch bei einigen Praktika muss die Agentur für Arbeit nicht gefragt werden. Zum Beispiel bei Praktika, die Sie als Teil Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums machen. Und Praktika, die Sie bis zu 3 Monate machen, um mehr über eine Berufsausbildung zu erfahren (sogenannte Praktika zur Berufsorientierung). Wenn in Ihrem Aufenthaltspapier steht:
Praktika nach §22 Abs. 1. Nr. 1 bis 4 MiLoG gestattet
hat das LEA schon die Erlaubnis zu dieser Art von Praktika gegeben. Sie können das Praktikum ohne weitere Schritte anfangen.
Achtung!
Machen Sie einen schriftlichen Vertrag für das Praktikum.
Wichtig!
Eine Probearbeit, bei der Sie im Anschluss in der Firma arbeiten und nicht ausgebildet werden sollen, ist kein Praktikum. Bei Probearbeit haben Sie ein Recht auf den Mindestlohn! Weitere Informationen zu Probearbeit finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Freiwilligen-Dienste
Wenn Sie einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr machen wollen, brauchen Sie nur die Erlaubnis des LEA. Die Agentur für Arbeit wird in dem Verfahren nicht beteiligt. Wenn in Ihrem Aufenthaltspapier steht:
Freiwilligendienste gestattet
hat das LEA schon ihre Erlaubnis gegeben. Sie können also einfach anfangen.
Studium
Ein Studium ist keine Arbeit. Sie brauchen keine Erlaubnis des LEA oder der Agentur für Arbeit. Auch mit Aufenthaltsgestattung und Duldung dürfen Sie studieren. Viele Universitäten bieten Unterstützung und Beratungsstellen vor Ort an. An den Berliner Hochschulen gibt es Beratungsstellen für Geflüchtete, zum Beispiel:
Tipp!
Schauen Sie auch nach den Angeboten an den Berliner Fachhochschulen und an den Hochschulen in Brandenburg!
Sie können sich zu folgenden Themen beraten lassen:
- Wo kann ich mich bewerben?
- Wie kann ich mein Zeugnis anerkennen lassen?
- Wohin gehe ich, wenn ich noch nicht genug Deutsch spreche?
- Wie finanziere ich mein Studium?
Schritt 4: Die Arbeitserlaubnis
Wartezeit
Die Entscheidung über Ihren "Antrag auf Erlaubnis der Arbeit" kann lange dauern. Sie sollten mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef darüber sprechen. So weiß die Firma, dass sie warten muss und kann Sie bei dem Antrag unterstützen. Zum Beispiel so:
- Der Betrieb muss die Stellenbeschreibung ausführlich und genau ausfüllen. Dann sind die Arbeitsbedingungen für die Agentur für Arbeit klar und sie hat keine Rückfragen. Wichtig! Die Arbeitsbedingungen (zum Beispiel: Lohn, Arbeitszeit, Urlaub) müssen stimmen.
- Der Betrieb kann außerdem bei dem Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit nach dem Stand des Verfahrens fragen.
Wichtig!
Wenn Ihr Antrag länger als 6 Wochen braucht, holen Sie sich Unterstützung von der Beratungsstelle bridge!
Erteilung der Erlaubnis
Wenn die Ausländerbehörde die Arbeit erlaubt, schreibt sie in Ihr Aufenthaltspapier:
Beschäftigung als ... bei Firma ... gestattet.
Achtung!
Die Erlaubnis ist für die Arbeit und die Arbeitsbedingungen aus dem Antrag. Sie dürfen keine andere Arbeit machen.
Wichtig!
Sie bekommen Geld vom Staat? Wenn Sie eine Ausbildung, ein bezahltes Praktikum oder eine Arbeit aufnehmen, kann es sein, dass Sie weniger oder gar kein Geld mehr bekommen. Wenn Sie in einer Notunterkunft oder Gemeinschafts-Unterkunft wohnen: Sprechen Sie vorher mit dem Betreiber der Unterkunft. Vielleicht müssen Sie Miete bezahlen, wenn Sie arbeiten. Wenn ihr Lohn (das heißt: Geld für die Arbeit) nicht reicht, gibt es andere Möglichkeiten: Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Bafög, Stipendium oder Wohngeld.
Keine Erteilung der Erlaubnis
Sie haben keine Erlaubnis für die Arbeit bekommen? Dann können Sie etwas dagegen machen. Am Ende des Bescheids der Ausländerbehörde muss eine Frist stehen (das heißt: wie viel Zeit Sie dafür haben) und wohin Sie sich wenden müssen. Es ist sehr wichtig, dass Sie die Frist einhalten. Die Frist beginnt, wenn der Brief ankommt.
Besprechen Sie mit einer Beratungsstelle: Ist es möglich, etwas gegen die Entscheidung zu machen? Außerdem können Sie immer einen neuen Antrag auf Erlaubnis der Arbeit stellen.
Wenden Sie sich direkt an die bridge Beratungsstelle, wenn Sie den Brief bekommen.
Rechtliche Möglichkeiten zu arbeiten
Ich habe bisher ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung gearbeitet. Was kann passieren?
Der Betrieb muss jede Person zur Sozialversicherung melden. Das gilt für alle Mitarbeitenden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Personen, die nicht deutsche oder EU-Staatsangehörige sind, brauchen in der Regel eine Erlaubnis, bevor sie arbeiten dürfen (siehe Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen).
Wenn Sie ohne Erlaubnis und Anmeldung arbeiten, bekommen Sie oder die Firma vielleicht Strafen und Buß-Gelder. Für das erste Mal Arbeiten ohne Erlaubnis kann es sein, dass Sie maximal 5.000 € Strafe zahlen müssen. Die Firma kann eine Strafe von maximal 500.000 € bekommen. Dazu kommt, dass Sie und die Firma Steuern und Sozialabgaben nachzahlen müssen. Wiederholungen und andere verschärfende Umstände (zum Beispiel, wenn Kinder betroffen sind) können sogar zu Freiheitsstrafen (das bedeutet: Gefängnis) führen.
Wichtig!
Der Chef muss den Lohn bezahlen und andere Arbeitsrechte beachten, auch wenn Sie ohne Anmeldung und Erlaubnis arbeiten! Lesen Sie dazu mehr hier: Meine Arbeitsrechte.
Ich war vorher in einem anderen Land der EU und durfte dort arbeiten. Darf ich in Deutschland bleiben und arbeiten?
Wichtig ist, zuerst Ihren Aufenthaltsstatus zu kennen (Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?). Wenn Sie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen EU-Land haben, dürfen Sie bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben. Sie dürfen aber nicht arbeiten. Wenn Sie in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bei der deutschen Botschaft in dem EU-Land beantragen, in dem Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben. Dazu müssen Sie ein Stellenangebot vorlegen. Die Botschaft fragt dann die Ausländerbehörde in Deutschland. Die Ausländerbehörde kann die Arbeit erlauben, aber sie muss nicht.
Wenn Sie den Status "Daueraufenthalt-EU" aus einem anderen EU-Land haben, dürfen Sie maximal 90 Tage in Deutschland bleiben und in dieser Zeit auch nach Arbeit suchen. Wenn Sie eine Arbeit finden, müssen Sie 2 Anträge bei der Ausländerbehörde stellen. Einen Antrag auf Erlaubnis der Arbeit (Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen) und einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihnen die Arbeit erlaubt wird, muss die Ausländerbehörde auch die Aufenthaltserlaubnis geben. In dem ersten Jahr dürfen Sie nur die beantragte Arbeit machen. Nach einem Jahr dürfen Sie jede Arbeit machen.
Darf ich meine Arbeit/Ausbildung wechseln?
In meinem Aufenthaltspapier steht:
Beschäftigung/Ausbildung als ... bei Betrieb ... erlaubt.
Das heißt: Sie dürfen nur die genannte Arbeit bei genau dem genannten Betrieb ausüben. Für diese Arbeit haben Sie die Erlaubnis. Sie wollen Ihre Arbeit oder Ihre Ausbildung wechseln? Dann müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wenn Sie eine neue Arbeit oder Ausbildung finden und anfangen wollen, müssen Sie wie beim ersten Mal die Erlaubnis einholen (Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen). Wenn Sie eine neue Erlaubnis für die neue Arbeit bekommen, können Sie ihre alte Arbeit kündigen (das bedeutet: beenden). Informationen dazu finden Sie hier: Meine Arbeitsrechte.
Achtung!
Haben Sie eine Ausbildungsduldung? Ihre Ausbildungsduldung endet, wenn Sie die Ausbildung beenden. Aber Sie bekommen einmalig eine neue Duldung für 6 Monate, um eine andere Berufsausbildung zu finden. Dann können Sie eine neue Ausbildungsduldung bekommen (mehr Informationen hier: Arbeiten und die Folgen für den Aufenthalt).
Mein Asylantrag wurde abgelehnt. Muss ich das meinem Arbeitgeber melden? Was kann dann passieren und was kann ich tun?
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Antrag ablehnt, können Sie dagegen klagen (das heißt: vor Gericht gehen). Auf der Ablehnung (dem Brief vom Amt) muss stehen, wie lange Sie dafür Zeit haben und wo Sie klagen können. Die Zeit, in der Sie klagen können, heißt Klagefrist. Die Klagefrist ist sehr wichtig. Die Klagefrist beginnt, wenn der Brief ankommt.
Achtung!
Bei der Klage können Kosten entstehen. Am besten Sie gehen zu einer Beratungsstelle, zum Beispiel zur KuB. Die sagt Ihnen, ob eine Klage sinnvoll ist.
Wichtig!
In Notunterkünften und Gemeinschaftsunterkünften kann es Probleme geben, wenn Sie den Brief nicht sofort bekommen. Denn die Klagefristen sind oft sehr kurz. Informieren Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darum immer selbst über Umzüge. Und fragen Sie täglich nach Ihrer Post. Holen Sie sich Rat von einem Anwalt oder einer Anwältin!
Wenn Sie gegen die Ablehnung klagen, gilt Ihre Aufenthaltsgestattung weiter. Sie wird verlängert, bis das Asylverfahren ganz zu Ende ist. Das heißt: nachdem die Gerichte entschieden haben. Solange können Sie weiterarbeiten und müssen Ihren Betrieb nicht informieren.
Wenn Sie gegen die Ablehnung nicht mehr klagen können oder wollen, endet Ihre Aufenthaltsgestattung. Damit endet auch die Arbeitserlaubnis. Sie müssen Ihren Betrieb informieren. Ihr Betrieb kann Sie unterstützen. Suchen Sie schnell Unterstützung bei der bridge Beratungsstelle!
Darf ich mich selbstständig machen?
Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben, ist Selbstständigkeit nicht möglich.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, steht darin (oder im Zusatzblatt) ein Hinweis zur Selbstständigkeit:
Erwerbstätigkeit gestattet.
Das bedeutet: Sie können sich selbstständig machen.
Beschäftigung gestattet. Selbstständigkeit nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.
Das bedeutet: Bevor Sie sich selbstständig machen, muss die Ausländerbehörde das erlauben. Sie müssen einen Antrag auf Erlaubnis der Selbstständigkeit stellen.
Zur Vorbereitung der Selbstständigkeit und des Antrags können Sie Unterstützung bei einer Beratungsstelle bekommen, zum Beispiel im Willkommenszentrum.
Arbeiten und die Folgen für den Aufenthalt
Ich bin in Ausbildung und mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Eine Berufsausbildung kann Ihren Aufenthalt in Deutschland für eine bestimmte Zeit sichern. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie eine Duldung für die Ausbildung. Wenn Sie die Ausbildung erfolgreich abschließen, dürfen Sie für die Arbeitssuche weitere 6 Monate in Deutschland bleiben. Wenn Sie eine Arbeit in Ihrem Ausbildungsberuf finden, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Für eine Ausbildungsduldung müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Berufsausbildung muss mindestens 2 Jahre dauern.
- Sie muss zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf führen (das bedeutet: qualifizierte Berufsausbildung).
- Sie müssen schon in der Berufsausbildung sein oder kurz davor sein (maximal 6 Monate vor Start).
Sie können keine Ausbildungsduldung bekommen:
- Wenn Sie wegen einer Straftat zu einer größeren Strafe verurteilt wurden.
- Wenn die Ausländerbehörde vor Ihrem Antrag schon Schritte gemacht hat, um Ihren Aufenthalt in Deutschland zu beenden, zum Beispiel eine versuchte Abschiebung.
- Sie eine Duldung mit ungeklärter Identität haben.
Den Antrag auf eine Ausbildungsduldung stellen Sie bei der Ausländerbehörde. Dabei müssen Sie den Ausbildungsvertrag vorlegen. Ein Grund für die Ausländerbehörde, gegen eine Ausbildungsduldung zu entscheiden, kann sein: Wenn Sie den Behörden bis jetzt keinen Pass vorgelegt haben. Vielleicht bekommen Sie etwas Zeit, um einen Pass zu besorgen.
Wichtig!
Suchen Sie früh Unterstützung bei der Beratungsstelle bridge. Und sprechen Sie mit Ihrem Ausbildungsbetrieb, damit Sie die Ausbildung nicht beenden müssen.
Mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Kann ich eine Ausbildungsduldung bekommen?
Wenn ein Asylverfahren abgelehnt wird und kein Grund für eine Duldung vorliegt, können Sie abgeschoben werden! Gehen Sie zu einer Beratungsstelle, vielleicht können Sie eine Duldung bekommen. Aber eine Ausbildungsduldung kann nicht direkt starten. Sie brauchen 3 Monate mit einer Duldung, bevor eine Ausbildungsduldung starten kann.
Wichtig!
Vielleicht kann in Ihrem Fall die Härtefallkommission helfen, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Gehen Sie zur Beratungsstelle bridge.
In der Zeit können Sie aber schon einmal nach einer geeigneten Ausbildung suchen. Vielleicht können Sie die Ausbildung schon starten. Aber der Schutz der Duldung beginnt erst 3 Monate später.
Wichtig!
Haben Sie einen anderen Grund für eine Duldung? Die Beratungsstelle bridge kann Ihnen helfen, rechtliche Fragen zu klären und einen Ausbildungsplatz zu finden.
Ich habe eine Ausbildungsduldung und will oder muss meine Ausbildung beenden. Was bedeutet das für meinen Aufenthalt?
Wichtig!
Die Ausbildungsduldung wird beendet, wenn Sie die Ausbildung abbrechen oder ohne Entschuldigung fehlen. Das kann schon nach sehr kurzen Fehlzeiten passieren. In Berlin zum Beispiel schon bei einer Woche unentschuldigtem Fehlen!
Der Betrieb muss die Ausländerbehörde informieren, wenn Sie nicht mehr zur Arbeit kommen. Ihre Ausbildungsduldung endet dann. Aber Sie bekommen einmalig eine neue Duldung für 6 Monate, um eine andere Berufsausbildung zu finden. Mit einer neuen Berufsausbildung können Sie wieder eine Ausbildungsduldung bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Sie es nicht schaffen, in dieser Zeit eine neue Berufsausbildung zu finden, endet die Duldung für die Suche von einem Ausbildungsplatz. Wichtig ist dann die Prüfung, ob es andere Gründe gibt, wieso Sie in Deutschland bleiben können. Holen Sie sich schnell Hilfe von der bridge Beratungsstelle!
Wenn Sie länger als 12 Monate in einer betrieblichen Ausbildung waren, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Melden Sie sich direkt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos.
Achtung!
Geben Sie bei der Agentur für Arbeit für den Abbruch die falschen Gründe an, kann es sein, dass sie die ersten 3 Monate kein Arbeitslosengeld bekommen. Suchen Sie noch vor der Kündigung eine Beratungsstelle auf, zum Beispiel das Willkommenszentrum.
Ich arbeite und mein Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Was kann ich tun?
Wenn Sie schon länger arbeiten, kann das Ihren Aufenthalt in Deutschland für eine bestimmte Zeit sichern. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, bekommen Sie eine Duldung für die Beschäftigung (das heißt: für die Arbeit). Nach zwei Jahren Beschäftigungsduldung können Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Aber die Duldung für Beschäftigung hat viele Voraussetzungen!
- Sie arbeiten seit 18 Monaten?
- Sie arbeiten 35 Stunden die Woche, oder mehr?
- Sie haben seit einem Jahr eine Duldung?
- Sie haben Ihre Identität geklärt (das heißt: die Behörde weiß, wer Sie sind)?
Dann haben Sie vielleicht die Möglichkeit auf eine Beschäftigungsduldung. Es gibt aber noch viele weitere Voraussetzungen, z.B. zu Sprache und Straftaten. Wenn Sie denken, dass Sie eine Beschäftigungsduldung bekommen können, kommen Sie zur bridge Beratungsstelle.
Wenn Sie schon lange in Deutschland leben und arbeiten, können Sie vielleicht ein Bleiberecht bekommen. Lange heißt: 8 Jahre oder 6 Jahre mit Kindern. Mehr Informationen zum Bleiberecht finden Sie bei der Frage: Ich lebe schon lange in Deutschland und habe immer noch eine Duldung. Was kann ich tun?
Ich befürchte meine Arbeit zu verlieren oder bald nicht mehr genug Geld zu verdienen. Hat das Folgen für meinen Aufenthalt?
Hier ist Ihr Aufenthaltsstatus entscheidend (Schritt 1: Welchen Aufenthaltsstatus habe ich?).
Aufenthaltsgestattung: Solange das Asylverfahren dauert, können Sie in Deutschland bleiben. Wie viel Geld Sie verdienen oder ob Sie Geld vom Staat bekommen, ist für Ihren Aufenthalt egal.
Duldung: Der Grund für Ihre Duldung entscheidet. Solange dieser Grund weiter besteht, behalten Sie die Duldung. Normalerweise ist das Einkommen (Geld) egal.
Achtung!
Manchmal steht in der Duldung etwas zum Einkommen. Holen Sie sich Rat bei der bridge Beratungsstelle!
Aufenthaltserlaubnis: Der Grund für Ihre Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Bei einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, zum Beispiel wegen Asyl, ist es für den Aufenthalt normalerweise egal, ob Sie Geld verdienen oder nicht.
Achtung!
Anders ist das bei einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 a Absatz 2 und 25 b Aufenthaltsgesetz, den sogenannten Bleiberechtsregelungen. Hier ist es wichtig, dass Sie genug Geld verdienen. Mehr Informationen in der nächsten Frage.
Ich lebe schon lange in Deutschland und habe immer noch eine Duldung. Was kann ich tun?
Auch wenn Sie kein Asyl bekommen haben, gibt es die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dazu gehören zum Beispiel die Bleiberechtsregelungen. Das sind Möglichkeiten für Personen mit Duldung, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Dafür muss die Person schon lange in Deutschland sein.
Wenn Sie eine Duldung haben und noch nicht 21 Jahre sind, kann die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden für Sie passen.
Achtung!
Der Antrag muss gestellt werden, bevor Sie 21 Jahre werden! Wichtig ist, dass Sie schon 4 Jahre in Deutschland sind und in dieser Zeit erfolgreich eine Schule besucht oder einen Schul- oder Berufsabschluss gemacht haben. Wenn Sie jünger als 18 Jahre sind, können Ihre Eltern dann auch eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Wichtig!
Dafür müssen Ihre Eltern genug Geld mit Arbeit verdienen. Genug bedeutet dann: das ganze Geld, das sie zum Leben brauchen.
Egal wie alt Sie sind, die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration kann eine Möglichkeit sein. Dafür müssen Sie seit 8 Jahren in Deutschland leben und eine Duldung haben. Sie müssen Deutsch auf Level A 2 sprechen. Wenn Sie mit einem Kind unter 18 Jahren zusammenleben, sind 6 Jahre in Deutschland genug. Ihre Kinder müssen dann in die Schule gehen.
Wichtig!
Für den Aufenthalt müssen Sie genug Geld mit Arbeit verdienen. Genug Geld bedeutet hier: Den großen Teil des Geldes, das Sie für das Leben brauchen.
Die Beratungsstelle bridge hilft Ihnen. Sie kann gucken, ob Ihre Situation richtig ist für einen Antrag. Haben Sie eine Duldung mit ungeklärter Identität? Dann gehen diese Möglichkeiten für Sie leider nicht. Auch hier kann Ihnen bridge helfen und rechtliche Fragen klären.
Ich habe einen humanitären Aufenthalt und dieser läuft aus. Was kann ich tun?
Ein humanitärer Aufenthalt ist immer befristet, das heißt für eine Zeit. Wenn diese Zeit zu Ende ist, gibt es 2 Möglichkeiten:
- Sie können die Aufenthaltserlaubnis verlängern. Dafür müssen die Gründe noch da sein, für die Sie die Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
- Vielleicht können Sie eine Niederlassungs-Erlaubnis beantragen.
Die Niederlassungs-Erlaubnis ist ein dauerhafter Aufenthalt, das heißt: ohne Ende. Mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist es vielleicht möglich, eine Niederlassungs-Erlaubnis zu bekommen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für Personen, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt wurden (§ 25 Absatz 1 und 2 1. Alternative AufenthG):
Den Antrag dürfen Sie nach 3 Jahren in Deutschland stellen. Sie müssen Deutsch auf dem Level C 1 sprechen und genug Geld durch Arbeit verdienen. Genug Geld bedetet hier: Den großen Teil des Geldes, das Sie zum Leben brauchen.
Oder Sie stellen den Antrag nach 5 Jahren in Deutschland. Dann reicht es, dass Sie Deutsch auf Level A 2 sprechen und genug Geld verdienen. Genug Geld bedeutet hier: mehr als die Hälfte des Geldes, das Sie für Ihr Leben brauchen.
Für Personen mit anderen humanitären Aufenthaltserlaubnissen, zum Beispiel subsidiärem Schutz:
Sie können nach 5 Jahren in Deutschland eine Niederlassungs-Erlaubnis bekommen. Dafür müssen Sie genug Geld verdienen: Alles, was Sie zum Leben brauchen. Sie müssen schon Beiträge für die Rente gezahlt haben (Altersvorsorge) und Deutsch auf Level B 1 sprechen.
Holen Sie sich Hilfe bei der bridge Beratungsstelle! Sie kann mit Ihnen schauen, ob ihre Situation richtig ist für einen Antrag.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten und verliere meinen Job. Was kann ich tun?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung oder zur Arbeit (§§ 17 und 18 AufenthG) können Sie nur in besonderen Situationen bekommen. Für diese Aufenthaltserlaubnisse ist ihr Lohn (das heißt: Geld, das Sie für Ihre Arbeit bekommen) entscheidend. Andere Regeln sind diese:
Zu den Regeln gehört normalerweise, dass Sie im Visumsverfahren nach Deutschland eingereist sind. Das bedeutet: Sie haben vor der Einreise nach Deutschland bei der deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland einen Antrag auf die Aufentshaltserlaubnis zur Ausbildung oder Arbeit gestellt. Im Rahmen des Vismusverfahrens müssen Sie zeigen, dass Sie genug Geld haben, um Ihren Aufenthalt in Deutschland ohne Sozialleistungen (das heißt: ohne Geld vom Staat) zu bezahlen. Sie müssen einen Pass haben und Ihre Identität muss bekannt sein. Ein Grund, dass die Behörde die Aufenthaltserlaubnis nicht gibt, kann sein: Verurteilungen wegen größerer Straftaten in Deutschland.
Wichtig!
Wenn Sie so eine Aufenthaltserlaubnis haben und Ihre Ausbildung oder Arbeit beenden, dann endet normalerweise Ihre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie Ihre Ausbildung erfolgreich beendet haben, können Sie maximal ein Jahr lang eine passende Arbeit in Ihrem Ausbildungsberuf suchen.
Achtung!
Verlieren Sie Ihre Ausbildung oder Arbeit? Denken Sie, Ihre Firma möchte kündigen? Bekommen Sie plötzlich weniger Geld für die Ausbildung oder Arbeit? Gehen Sie schnell zu einer der Beratungsstellen: bridge oder BEMA.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten. Jetzt möchte ich lieber eine Ausbildung/Studium machen. Ist das möglich?
Die Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten (§ 18 AufenthG) haben Sie wirklich nur für die Arbeit. Das heißt, Sie können nicht einfach ein Studium oder eine Ausbildung anfangen. Für ein Studium oder eine Ausbildung müssen Sie eine andere Aufenthaltserlaubnis genau für diesen Grund beantragen. Dafür müssen Sie normalerweise das Visumsverfahren durchlaufen. Es gibt besondere Situationen, in denen das anders ist. Wenden Sie sich an das Willkommenszentrum.
Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung. Ich möchte etwas mehr Geld verdienen. Darf ich neben der Ausbildung arbeiten?
Nebenjobs während der Ausbildung müssen Betrieb und Ausländerbehörde erst erlauben. Wichtig ist, dass Sie genug Zeit für Ihre Ausbildung haben. Die Ausbildung soll erfolgreich sein. Darum dürfen Sie bei dieser Aufenthaltserlaubnis (§ 17 AufenthG) maximal 10 Stunden in der Woche arbeiten.
Den Antrag auf Erlaubnis des Nebenjobs stellen Sie wie bei Schritt 3: Die Arbeitserlaubnis beantragen beschrieben.
Auch während einer Ausbildungsduldung können Sie einen Nebenjob machen, wenn Ausbildungsbetrieb und Ausländerbehörde ihr OK geben. Hier gibt es keine Stunden-Regelung.
Wichtig!
Schon kurzes Fehlen ohne Entschuldigung kann die Ausbildungsduldung beenden. Arbeiten Sie also nur in einem Nebenjob, wenn die Ausbildung Zeit dafür lässt!
Meine ArbeitsrechteSie arbeiten oder möchten arbeiten? Hier finden Sie Informationen zu Ihren Arbeitsrechten in Deutschland.
Bevor die Arbeit beginnt
Ich suche eine Arbeit. Was muss ich beachten?
Für geflüchtete Menschen gibt es besondere Regeln, wann und wo sie in Deutschland arbeiten dürfen. Manchmal braucht es dafür eine spezielle Erlaubnis (mehr dazu hier: Schritt 2: Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus arbeiten?). Die Beratungsstelle bridge kann Ihnen mehr sagen.
Wenn Sie in einer Firma arbeiten und eine Chefin oder einen Chef haben, sind Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Sie haben dann Rechte. Zum Beispiel: Das Recht auf Urlaub und das Recht auf Lohn. Das Recht auf Lohn besteht auch, wenn Sie krank sind. Bei jeder Arbeit muss das Arbeitsrecht beachtet werden. Arbeitsrecht heißt: Die Gesetze und Regeln für die Arbeit. Die wichtigsten Regeln stellen wir vor.
Zum Beispiel: Der Mindestlohn im Gesetz ist ab dem 1. Januar 2020 9,35 € brutto in der Stunde. Der Chef muss also 9,35 € oder mehr bezahlen.
Wichtig!
Sie dürfen Mitglied in einer Gewerkschaft werden. Die Gewerkschaft ist eine Organisation von Arbeitnehmern und Arbeitnehmer (mehr Informationen hier: Wer kann helfen?).
Was muss im Arbeitsvertrag stehen? Was ist ein Tarifvertrag?
Wenn Sie eine Arbeit anfangen, machen Sie einen Vertrag mit Ihrer Firma. Der Arbeitsvertrag muss das Arbeitsrecht beachten.
Jeder Arbeitsvertrag muss diese Informationen enthalten:
- Vertragsparteien: Name und Adresse von der Firma und von Ihnen
- Vertragsbeginn: Datum vom ersten Arbeitstag
- Arbeitsort: Wo arbeiten Sie
- Tätigkeit: Ihr Beruf oder Ihre Aufgaben
- Vergütung: Wie hoch ist der Lohn. Wann bekommen Sie das Geld?
- Arbeitszeit: Zahl der Arbeitsstunden in der Woche oder im Monat. Überstunden
- Urlaub: Zahl der Urlaubstage im Jahr
- Kündigungsfrist: Zeit zwischen dem Tag der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag
- Hinweise auf anwendbare Tarifverträge
- Datum, Unterschrift: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für viele Berufe gibt es neben dem Arbeitsvertrag kollektive Verträge. Sie heißen Tarifverträge. Es gibt mehrere Arten von Tarifverträgen. Dort stehen zum Beispiel:
- die Regeln für die Arbeit und der Lohn in einem Beruf. Zum Beispiel für alle Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen.
- die Regeln für die Arbeit und den Lohn in einer Firma.
Der Arbeitsvertrag muss die Gesetze und auch den Tarifvertrag beachten. Zum Beispiel: Der Tarifvertrag für den Bereich Bau in Berlin sagt: Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter müssen 12,20 € brutto in der Stunde verdienen. Der Lohn im Tarifvertrag ist also höher als der Mindestlohn im Gesetz.
Achtung!
Unterschreiben Sie einen Vertrag nur, wenn Sie alles verstehen. Sie dürfen den Vertrag vorher mit nach Hause nehmen und in Ruhe lesen. Sie können Freunde, die Beratungsstelle BEMA oder die Gewerkschaft um Hilfe bitten, damit Sie alles verstehen.
Wichtig!
Von jedem Arbeitsvertrag muss es 2 Originale geben. Sie und die Chefin oder der Chef unterschreiben beide Verträge. Ein Vertrag ist für Sie. Sie nehmen ihn mit nach Hause.
In meinem Vertrag fehlt etwas. Was heißt das?
Sehr wichtig ist, dass im Vertrag steht: die Vertragsparteien mit Adresse und Unterschrift und der erste Arbeitstag. Wenn etwas anderes fehlt, ist das auch ein Fehler. Aber normalerweise ist das kein Problem. Das bedeutet: Das Gesetz zählt.
Zum Beispiel: In einem Arbeitsvertrag steht keine Information über den Urlaub. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat Recht auf 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. So steht es im Gesetz (mehr dazu bei Regeln und Rechte bei der Arbeit).
Achtung!
Schwierig wird es, wenn Sie eine bessere mündliche Absprache mit dem Chef hatten als das Gesetz. Zum Beispiel: Der Chef hatte Ihnen 6 Wochen Urlaub versprochen. Dann müssen Sie das beweisen.
Wichtig!
Schreiben Sie Absprachen mit dem Chef auf: Wann und was haben Sie verabredet? Wer war dabei (Zeugen)?
In meinem Vertrag stehen schlechtere Regeln als im Gesetz. Was heißt das?
Normalerweise sind die Gesetze für die Arbeit das Minimum. Die schlechtere Regel im Vertrag zählt dann nicht. Das Gesetz gilt.
Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag für eine Köchin stehen 6 € Lohn in der Stunde. Das ist weniger als der Mindestlohn von 9,35 €. Der Lohn von 6 € gilt also nicht. Die Chefin muss den Mindestlohn von 9,35 € zahlen.
Achtung!
In manchen Fällen kann es sein, dass im Tarifvertrag eine schlechtere Regel steht als im Gesetz. Zum Beispiel: Im Tarifvertrag für Bau ist die Kündigungsfrist kürzer als im Gesetz.
Ich soll ohne Arbeitsvertrag arbeiten. Was kann ich tun?
Normal ist: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Sie können Ihre Chefin oder Ihren Chef um den schriftlichen Vertrag bitten. Spätestens nach einem Monat Arbeit muss die Firma Ihnen einen unterschriebenen Vertrag geben.
Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist möglich und erlaubt. Das heißt: Eine Absprache ist ein Arbeitsvertrag.
Wichtig!
Wenn Sie arbeiten, haben Sie einen Arbeitsvertrag. Und Sie haben alle Arbeitsrechte! Egal, ob schriftlicher oder mündlicher Vertrag, mit oder ohne Arbeitserlaubnis.
Achtung!
Schwierig wird es, wenn die Firma die Arbeitsrechte nicht beachtet. Zum Beispiel: Ihr Chef bezahlt den Lohn nicht. Sie müssen dann beweisen, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben und wie viel Lohn der Chef bezahlen muss. Wenn es geht, machen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Machen Sie einen mündlichen Arbeitsvertrag nur mit Zeugen (Personen, die sehen und hören, was Sie absprechen). Schreiben Sie Absprachen und Ihre Arbeitsstunden genau auf (mehr dazu hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte).
Welche Dokumente muss ich zeigen?
Die Chefin oder der Chef muss diese Dokumente und Nachweise prüfen:
- Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.)
- Sozialversicherungsnummer
- Krankenversicherung
- Anmeldung oder Kontaktadresse in Deutschland
- Arbeitserlaubnis in Deutschland (Ausweis/ Pass)
- Manchmal: Urlaubszeiten der letzten Arbeit, Führungszeugnis, Qualifikationsnachweise.
Sie dürfen diese Dokumente bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeit zeigen. Nur die Arbeitserlaubnis muss von Anfang an da sein.
Wenn Sie noch keine Krankenversicherung haben, müssen Sie eine auswählen. Wenn Sie das nicht machen, muss der Chef eine Krankenkasse für Sie wählen.
Regeln und Rechte bei der Arbeit
Habe ich eine befristete oder eine unbefristete Arbeit?
Wenn der Vertrag nur mündlich ist, heißt das: Ihre Arbeit ist unbefristet (das Ende ist nicht bestimmt).
Wenn der Vertrag schriftlich ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Die Dauer des Vertrages steht meistens am Anfang. Es gibt diese Möglichkeiten:
- Im Vertrag steht ein Datum für den ersten Arbeitstag und ein Datum für das Ende. Das heißt: Ihre Arbeit ist befristet (das Ende ist bestimmt)
- Im Vertrag steht ein Datum für den ersten Arbeitstag und danach ein Satz wie: "2 Jahre" oder "für die Dauer der Vertretung" oder "für die Dauer des Projektes". Das heißt: Ihre Arbeit ist befristet (das Ende ist bestimmt).
- Im Vertrag steht nur das Datum für den ersten Arbeitstag. Das heißt: Ihre Arbeit ist unbefristet (das Ende ist nicht bestimmt).
Was ist Probezeit?
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit stehen. Das bedeutet: Die Firma möchte prüfen, ob Sie die Arbeit gut machen. Sie sollen auch schauen, ob die Arbeit gut für Sie ist. Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist normalerweise kürzer: Minimum 14 Tage (mehr zur Kündigung hier Ich habe eine Kündigung bekommen. Was kann ich tun?).
Wichtig!
Die Firma muss Arbeit in der Probezeit voll bezahlen.
Was ist Probearbeit?
Viele Chefs möchten, dass Sie 1 Tag oder mehr arbeiten, bevor Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihnen machen. Es kann sein, dass die Probearbeit nicht bezahlt wird (anders als in der Probezeit). Wenn Sie nur die Arbeit kennenlernen, ist das erlaubt.
Achtung!
Oft sagt der Chef "Probearbeit", um den Lohn zu sparen. Aber: Wenn Sie wie alle anderen Kollegen arbeiten und feste Arbeitszeiten haben, ist das keine Probearbeit. Es ist richtige Arbeit. Dafür muss der Chef den Lohn zahlen. Ab dem 1. Tag! Sie können auch nach einer Probearbeit den Lohn vom Chef fordern. Die Beratungsstelle BEMA hilft Ihnen dabei.
Welche Aufgaben stehen in meinem Arbeitsvertrag?
Im Arbeitsvertrag soll ihr Beruf stehen oder Ihre Aufgaben sollen beschrieben werden. Das ist aus zwei Gründen wichtig:
- Für unterschiedliche Tätigkeiten ist der Lohn unterschiedlich. Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht: "Technischer Leiter", Mindestlohn 9,35 € in der Stunde. Sie arbeiten aber in Wirklichkeit als Bauarbeiter. Der Mindestlohn für Bauarbeiter in Berlin ist: 12,20 € in der Stunde (mehr dazu in der nächsten Frage).
- Sie müssen Aufgaben nicht machen, wenn sie nicht in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Zum Beispiel: Sie arbeiten in der Hotel-Reinigung. Die Chefin sagt: Sie sollen auch kochen. Sie können "Nein" sagen, denn im Arbeitsvertrag steht "Hotel-Reinigung".
Achtung!
Sie dürfen nicht "Nein" sagen, wenn im Arbeitsvertrag auch steht: kochen.
Wichtig!
Schreiben Sie Ihre Tätigkeiten immer genau auf. Wie Sie das machen, sehen Sie hier: Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?
Wie viel Lohn bekomme ich?
Es gibt einen Mindestlohn im Gesetz. Mindestlohn heißt: Minimaler Lohn. Dieser Mindestlohn im Gesetz ist ab Januar 2024 12,41 € brutto in der Stunde. Sie müssen also mindestens 12,41 € für jede Arbeitsstunde bekommen. Oft bekommen Personen diesen Lohn für "ungelernte Arbeit". Das heißt: Arbeit ohne Ausbildung oder Studium.
Für viele Berufe gibt es einen speziellen Mindestlohn. Dieser heißt: Tarif-Mindestlohn. Er ist meist höher als 12,41 €. Eine Liste der aktuellen Branchenmindestlöhne finden Sie auf der Webseite der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de) unter "WSI Tarifarchiv" -> "Mindestlöhne in Deutschland".
Sie können in der Beratungsstelle BEMA nachfragen, welcher Mindestlohn für Sie gilt!
Was ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto?
Beim Lohn unterscheidet man zwischen Brutto und Netto.
Der Bruttolohn ist der komplette Lohn. Davon werden Teile abgezogen:
- Sozialversicherungen: für Krankheit, Pflege, Rente, Unfälle, Arbeitslosigkeit
- Steuern: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer)
Der Rest ist das Geld, das Sie auf das Konto oder in bar bekommen: Der Nettolohn.
Versicherungen und Steuern sind auch ein wichtiger Teil des Lohns. Er wird nur anders ausgezahlt: Die Versicherung bezahlt zum Beispiel den Arzt oder die Ärztin oder die Rente.
Die Höhe der Versicherungen und Steuern ist unterschiedlich. Mit einem Brutto-Netto-Rechner können Sie im Internet eine ungefähre Rechnung machen.
Was wird vom Lohn abgezogen?
Normalerweise werden vom Lohn abgezogen: Versicherungen und Steuern. Diese haben eine feste Höhe.
Manchmal werden abgezogen:
- Miete (heißt auch: Logis)
- Geld für Essen und Trinken (heißt auch: Kost oder Verköstigung)
- Vorher ausgezahlter Lohn (heißt auch Vorschuss)
Wichtig!
Diese Abzüge dürfen nicht zu hoch sein! Machen Sie einen schriftlichn Vertrag über die genauen Kosten.
Normalerweise darf der Chef kein Geld abziehen:
- wenn Sie etwas kaputt gemacht haben
- wenn Sie einen Fehler gemacht haben
- wenn Sie etwas verloren haben
- ohne Grund.
Achtung!
Hat Ihr Chef Geld vom Lohn abgezogen? Sprechen Sie mit der Beratungsstelle BEMA.
Ich bin krank oder ich habe einen Termin bei einer Behörde. Ich kann nicht zur Arbeit. Was muss ich machen?
Sie sind krank und können nicht arbeiten?
- Tag 1 - sofort: Rufen Sie Ihre Firma an. Sagen Sie: Ich bin krank, ich kann nicht zur Arbeit kommen.
- Tag 1, 2, oder 3: Gehen Sie zum Arzt. Lassen Sie sich eine Krankschreibung geben. Die Krankschreibung heißt richtig: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie bekommen 3 Kopien: für Sie, für die Firma und für die Krankenversicherung.
- Tag 1, 2, 3 oder 4: Schicken oder geben Sie die Krankschreibung der Firma.
Achtung!
Die Firma entscheidet, wann sie die Krankschreibung haben will. Manchmal will sie die Krankschreibung direkt am 1. Tag haben. Dann müssen Sie das machen. Normalerweise steht das auch im Arbeitsvertrag. Auch wenn im Arbeitsvertrag nichts steht: Reichen Sie die Krankschreibung nie später ein als an Tag 4!
Termine bei der Ärztin oder der Behörde müssen normalerweise vor oder nach der Arbeitszeit sein. Wenn das nicht möglich ist: Sprechen Sie vorher mit Ihrer Chefin. Eine Behörde kann einen Anwesenheits-Nachweis ausstellen. So sieht die Chefin, dass Sie wirklich dort waren.
Ich bin krank. Bekomme ich meinen Lohn?
Auch wenn Sie krank sind, bekommen Sie Lohn: Bis zu 6 Wochen bekommen Sie den vollen Lohn. Wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind, zahlt die Firma nicht mehr. Sie müssen Krankengeld von der Krankenkasse verlangen. Das ist weniger als Ihr Brutto-Lohn.
Wenn Sie in den ersten 4 Wochen nach Beginn einer Arbeit krank werden, dann bezahlt der Chef noch keinen Lohn. Sie müssen sofort bei der Krankenkasse einen Antrag für Krankengeld stellen.
Wie lang muss ich am Tag arbeiten?
Die Arbeitszeit steht im Arbeitsvertrag. Im Gesetz für die Arbeitszeit steht: Die Arbeitszeit ist normalerweise 8 Stunden am Tag. Bei 5 Arbeitstagen in der Woche also 40 Stunden, bei 6 Arbeitstagen in der Woche also 48 Stunden pro Woche.
Die Arbeitszeit kann manchmal auf maximal 10 Stunden am Tag verlängert werden. Längere Arbeit ist normalerweise verboten.
Die Pausen sind Pflicht, wenn Sie mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten. Die Chefin darf pausen nicht verbieten.
- Wenn die Arbeitszeit am Tag länger als 6 Stunden ist: Sie müssen mindestens 30 Minuten Pause machen.
- Wenn die Arbeitszeit am Tag länger als 9 Stunden ist: Sie müssen mindestens 45 Minuten Pause machen.
Sie können die Pausen auf einmal nehmen oder mehrere kleine Pausen von mindestens 15 Minuten machen.
Muss ich Überstunden machen?
Überstunden heißt: Der Chef hat gesagt, Sie sollen länger arbeiten. Schreiben Sie auf:
- Wann wollte der Chef, dass Sie Überstunden machen?
- Wie hat der Chef Ihnen das gesagt?
- Von wann bis wann haben Sie gearbeitet
Wie sie ihre Arbeit aufschreiben, können Sie hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte sehen.
Manchmal steht im Arbeitsvertrag: Sie müssen Überstunden machen. Das kann auch in einem kollektiven Vertrag ("Tarifvertrag") stehen. Wenn das nicht im Vertrag steht, müssen Sie keine Überstunden machen.
Auch wenn Sie Überstunden machen, dürfen Sie normalerweise nicht länger als 8 oder maximal 10 Stunden am Tag arbeiten.
Was passiert mit Überstunden?
Wenn Sie Überstunden machen müssen, gibt es 3 Möglichkeiten:
- Normalerweise müssen Sie für Überstunden mehr Lohn bekommen. Die Überstunden werden wie normale Stunden Arbeit bezahlt. Das heißt: Ihr Lohn für den Monat wird höher sein. Dieser Lohn muss auf Ihrer Lohnabrechnung stehen.
- Wenn Sie einverstanden sind, bekommen Sie keinen Lohn für Überstunden. Sie bekommen stattdessen Freizeit an einem anderen Arbeitstag. Das heißt: Sie arbeiten weniger an einem anderen Tag aber werden voll bezahlt.
- Überstunden werden nur auf dem Papier in einem Arbeitszeitkonto addiert. Sie haben dann Plus-Stunden auf Ihrem Konto. Wenn Sie an einem anderen Tag weniger Stunden als normal arbeiten, kommen Minus-Stunden auf Ihr Konto. Nach mehreren Monaten oder am Ende der Arbeit muss das Konto bei 0 sein. Plus-Stunden werden erst dann bezahlt. Wenn das bei Ihrer Arbeit so ist, muss das in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Das kann auch in einem Tarifvertrag stehen. In der Leiharbeit zum Beispiel gibt es diese Regel immer. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie die Beratungsstelle BEMA.
Achtung!
Haben Sie eine Arbeitserlaubnis nur für 20 Stunden? Auch dann müssen Sie Geld oder Freizeit für die Überstunden bekommen. Aber: Wenn Sie mehr arbeiten als erlaubt, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein. Vielleicht müssen Sie eine Geld-Strafe zahlen.
Darf ich Urlaub nehmen? Welche Regeln sind wichtig?
Sie dürfen mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr nehmen. Also: wenn Sie normalerweise 5 Tage in der Woche arbeiten, bekommen Sie 20 Tage Urlaub. Wenn Sie normalerweise 6 Tage in der Woche arbeiten, bekommen Sie 24 Tage Urlaub. In vielen Tarifverträgen steht mehr Urlaub als 4 Wochen. Im Urlaub bekommen Sie den vollen Lohn, so wie wenn Sie an diesen Tagen arbeiten.
Haben Sie eine neue Arbeit? Sie können den vollen Jahresurlaub erst nach 6 Monaten nehmen. Vorher können Sie Teile nehmen: Teilen Sie alle Ihre Urlaubstage im Jahr durch 12. Jeden Monat können Sie eins dieser 12 Teile nehmen.
Sie hatten dieses Jahr schon Urlaub bei einer alten Arbeit? Sie können in der neuen Arbeit nicht noch einmal die Tage nehmen, die Sie schon hatten. Ihre alte Chefin muss Ihnen einen Nachweis über den Urlaub geben. Das ist ein Papier, in dem steht, wie viele Tage Sie schon Urlaub genommen haben.
Wann können Sie Ihren Urlaub nehmen? Sie können einen Urlaubsantrag stellen und mit Ihrer Chefin sprechen. Normalerweise muss sie Ihre Wünsche beachten. Aber sie darf auch eine andere Zeit vorschlagen, wenn sie einen guten Grund hat.
Wichtig!
Behalten Sie immer eine Kopie des Urlaubsantrages - auch wenn sie den Urlaub nicht bekommen haben.
Wichtig!
Sie müssen den Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen (Januar bis Dezember), in dem er ansteht. Ausnahmen sind nur mit sehr wichtigen Gründen möglich. Die Chefin muss eine Ausnahme schriftlich bestätigen.
Ich habe eine Kündigung bekommen. Was kann ich tun?
Eine Kündigung muss immer schriftlich sein. Für die Kündigung gibt es eine Frist. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Tag der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag. In dieser Zeit muss die Firma den Lohn weiter zahlen und Sie müssen arbeiten. Die Kündigungsfrist steht normalerweise in Ihrem Arbeitsvertrag. Manchmal steht Sie nur im Gesetz oder in einem Tarifvertrag. Wenn Sie nicht sicher sind, kann Ihnen die Beratungsstelle BEMA helfen.
Kündigungsfristen sind:
- Normalerweise: 4 Wochen vor dem letzten Tag in einem Monat oder 4 Wochen vor dem 15. Tag in einem Monat.
- Einige Tarifverträge haben eine kürzere oder längere Frist.
- Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist kürzer. Normal: 14 Tage.
Zum Beispiel: Sie haben die Kündigung am 7. März bekommen. Die Kündigungsfrist ist 4 Wochen vor dem letzten Tag im Monat. Also: Sie arbeiten weiter bis zum 30. April und die Firma bezahlt den vollen Lohn für März und April.
Es gibt auch Kündigungen ohne Kündigungsfrist. Sie heißen fristlose Kündigungen. Das heißt: Arbeit und Lohn enden an dem Tag, an dem Sie die Kündigung bekommen. Dafür muss es einen speziellen, schweren Grund geben.
Achtung!
- Die fristlose Kündigung ist oft falsch. Wenn Sie eine bekommen, gehen Sie schnell zur Beratungsstelle BEMA oder direkt zum Arbeitsgericht.
- Widerspruch beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung ist möglich. Sie können die Kündigung prüfen lassen. Dafür müssen Sie eine Klage machen. Sie müssen schnell handeln: Für eine Klage haben Sie nach der Kündigung nur 3 Wochen Zeit!
- Mündliche Kündigungen sind immer falsch! Gehen Sie weiter zur Arbeit und schnell zur Beratungstelle BEMA.
- Urlaubstage können Sie in der Kündigungsfrist noch nehmen. Wenn Sie diese nicht nehmen können, muss der Chef mit dem letzten Lohn extra für diese Tage bezahlen.
- Krankheit darf nicht der Grund für die Kündigung sein. Aber die Firma darf aus einem anderen Grund kündigen, auch wenn Sie gerade krank sind.
- Die Firma darf nicht kündigen: Während der Schwangerschaft, 4 Monate danach und während der Elternzeit.
- Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Sonst kann die Agentur für Arbeit Ihr Arbeitslosengeld kürzen.
- Steht auf Ihrer Kündigung, dass Sie sich falsch verhalten haben? Sprechen Sie unbedingt mit der Beratungsstelle BEMA.
Ich möchte kündigen - was muss ich beachten?
Für Sie und die Firma sind die Regeln gleich. Die Regeln finden Sie in der Frage davor.
Achtung!
Informieren Sie sich vor der Kündigung im BEMA. Wenn Sie ohne wichtigen Grund kündigen, können Sie Probleme mit dem Arbeitslosengeld bekommen.
Ich bin arbeitslos. Wo muss ich mich melden: Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Wenn Sie arbeitslos sind oder werden, können Sie finanzielle Unterstützung bekommen. Alle Menschen melden sich zuerst bei der Agentur für Arbeit "arbeitssuchend". Danach bekommen Sie eine Einladung zu einem Termin beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit.
Ich bin arbeitslos. Wer unterstützt mich?
Wenn Sie keine Arbeit haben, können Sie Geld und andere Hilfen vom Sozialamt, Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit bekommen. Diese heißen auch "Leistungen".
Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II) bekommen Sie normalweise, wenn Sie:
- in Deutschland angemeldet sind,
- eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben,
- über 15 Jahre alt und noch nicht in Rente sind,
- arbeiten können (erwerbsfähig sind) und
- hilfebedürftig sind (das heißt: Sie können ihr Leben nicht selbst finanzieren).
Diese Leistungen heißen auch "Hartz 4".
Leistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) bekommen Sie normalerweise, wenn Sie:
- in Deutschland angmeldet sind und
- keine Arbeit haben und
- in den letzten 2 Jahren insgesamt 12 Monate eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hatten.
Die 12 Monate müssen nicht unbedingt zusammenhängen.
Während des Asylverfahrens oder mit einer Duldung bekommen Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ich bekomme staatliche Leistungen und habe einen Teil meines Lohns nicht gemeldet. Was kann passieren?
Sie müssen Ihr ganzes Einkommen melden und jeden Monat einen Nachweis darüber bringen. Wenn Sie das nicht machen, ist Verschiedenes möglich:
- Sie müssen die Leistungen ganz oder zum Teil zurückzahlen.
- Die Behörde kann entscheiden, Sie für eine Zeit zu "sperren". Das heißt: Sie bekommen für einige Zeit kein Geld, zum Beispiel: drei Monate.
- Es kann sein, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie können eine Geldstrafe vom Staat bekommen und eventuell einen Eintrag im Führungszeugnis.
Wichtig!
Normalerweise dürfen Sie ein bisschen Geld neben den staatlichen Leistungen verdienen. Wenn Sie mehr als dieses Geld verdienen, müssen Sie den Teil der Leistungen zurückzahlen. Das ist immer so.
Was passiert, wenn ich schwanger werde?
Wenn die Schwangerschaft sicher ist, müssen Sie das der Chefin sagen. Wenn Sie gesund sind, arbeiten Sie weiter. Vor und nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. Das sind normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und mindestens 8 Wochen nach der Geburt. Sie bekommen weiter den vollen Lohn für diese Zeit. Nach der Geburt des Kindes können Sie Elternzeit nehmen. Das heißt: Sie arbeiten für eine Zeit nicht mehr, um sich um das Kind zu kümmern. Ihr Arbeitsvertrag ist in dieser Zeit noch gültig. Sie müssen dafür nicht kündigen. Der Arbeitgeber bezahlt in dieser Zeit aber keinen Lohn. Sie können dafür Elterngeld vom Jugendamt bekommen. Männer und Frauen können beide Elternzeit nehmen.
Bekomme ich Lohn im Praktikum?
Normalerweise bekommen auch Praktikanten den Mindestlohn von 9,35 € in der Stunde. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es in diesen Situationen:
- Das Praktikum ist Pflicht für die Schule, Ausbildung oder das Studium.
- Das Praktikum ist zur Orientierung für Ausbildung oder Studium und dauert maximal 3 Monate.
- Sie nehmen an einer Maßnahme von der Agentur für Arbeit oder Jobcenter teil. Sie haben dafür ein Praktikum ohne Lohn vereinbart. Das Praktikum ohne Lohn dauert nicht länger als 3 Monate und danach bekommen Sie eine Arbeit bei der Firma.
Achtung!
Im Praktikum haben Sie alle Arbeitsrechte, die hier stehen.
Ich habe nur einen Teil des Lohns bekommen oder gar keinen Lohn. Was kann ich tun?
Fordern Sie Ihren Lohn ein: Schreiben Sie schnell einen Brief an den Chef und fordern Sie ihren Lohn! Ein solcher Brief heißt "Geltendmachung". Nachfolgend finden Sie ein Muster dafür.
Achtung!
Sie müssen schnell handeln, auch wenn der Chef sagt, der Lohn kommt noch: Es gibt Fristen. Die Fristen stehen im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
Ausnahme: Für den gesetzlichen Mindestlohn haben Sie 3 Jahre Zeit. Handeln Sie trotzdem schnell, manchmal verschwinden die Arbeitgeber.
Beispiel für eine Geltendmachung:
Wichtig!
Alle markierten Bereiche müssen mit Ihren persönlichen Daten und Informationen ausgefüllt werden.
Ich mache ein Praktikum/ Volontariat/ Hospitanz/ FIM*/ Bundesfreiwilligendienst. Ich werde dafür nicht bezahlt. Ich arbeite aber genauso wie meine Kolleginnen. Was kann ich tun?
*FIM = Flüchtlings-Integrations-Maßnahme
Die Gesetze sagen: Alle diese Arten von Arbeit sind dafür da, um einen Beruf kennenzulernen oder etwas über die Arbeitswelt zu lernen. Deshalb bekommen Personen in diesen Situationen keinen Lohn.
Aber: Wenn Sie Ihre Aufgaben ohne Unterstützung machen und so wie alle Kolleginnen arbeiten, kann es sein, dass Sie auch komplett bezahlt werden sollten. Schreiben Sie sehr genau auf:
- Aufgaben: was, wann, wie?
- Kommunikation mit Kollegen und der Chefin
- alle sonstigen Informationen (mehr Informationen hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte)
Kann ich von einer FIM* in eine richtige Arbeit wechseln?
*FIM = Flüchtlings-Integrations-Maßnahme
Eine Arbeit, bei der Versicherungen und Steuern bezahlt werden, ist wichtiger als eine Maßnahme (zum Beispiel: FIM). Sie dürfen eine FIM beenden, um eine solche Arbeit anzufangen.
Ich habe bei der Arbeit etwas kaputt gemacht. Der Chef möchte mir das Geld vom Lohn abziehen. Ist das erlaubt?
Nein. Die Firma hat eine Versicherung dafür. Die Versicherung bezahlt das.
Es gibt zwei Ausnahmen:
- Sie haben mit Absicht etwas kaputt gemacht.
- Sie waren sehr unvorsichtig ("grob fahrlässig").
Aber: Der Chef darf jeden Monat maximal eine bestimmte Summe abziehen. Diese hängt von Ihrem Lohn und von Ihrer familiären Situation ab. Wenn diese Summe zu hoch ist, fragen Sie die Beratungsstelle BEMA!
Achtung!
Manchmal versucht eine Firma, eine Sache oder eine Strafe vom Lohn abzuziehen, obwohl das nicht erlaubt ist. Oder sie zieht zu viel Geld ab (mehr dazu hier: Was wird vom Lohn abgezogen?).
Ich hatte einen Unfall bei der Arbeit. Was muss ich machen?
Arbeitnehmerin:
- Melden Sie den Unfall immer sofort der Chefin. Auch wenn es ein sehr kleiner Unfall ist.
- Gehen Sie zu einem Arzt für Unfälle. Dieser Arzt heißt Durchgangs-Arzt ("D-Arzt"). Er meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft. Diese bezahlt die Kosten.
Arbeitgeber:
- Wenn Sie länger als 3 Tage wegen eines Unfalls nicht arbeiten können, muss die Chefin den Unfall melden: bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Ich soll ein Gewerbe anmelden. Was heißt das?
Ein Gewerbe ist eine Firma. Also: Sie sollen eine eigene Firma anmelden. Sie sind dann kein Arbeitnehmer mehr. Sie sind selbst Chef. Sie haben dann nicht mehr die Rechte, die für Arbeitnehmer gelten.
Das ist der Unterschied zwischen Arbeit als Arbeitnehmer und Arbeit mit Gewerbe:
- Eine Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten ist Arbeit als Arbeitnehmerin - andere Worte sind: Angestellter, Beschäftigter. Das heißt: Sie arbeiten bei einer Firma, normalerweise mit einem Chef. Die Firma muss Ihre Arbeitsrechte einhalten, zum Beispiel: Sie zahlt den Lohn und kontrolliert die Arbeitszeit. Die Firma meldet Sie an bei Versicherungen und Behörden. Die Firma beteiligt sich an den Kosten für Versicherungen und Steuern.
- Eine andere Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten ist: selbstständig. Selbstständig heißt auch: freiberuflich oder "auf Gewerbe". Sie haben eine eigene Firma und sind der Chef. Mit der Firma können Sie Aufträge annehmen und erledigen. Sie müssen sich selbst bei Versicherungen und Behörden anmelden. Die Anmeldung der Firma beim Amt heißt: Gewerbeanmeldung. Sie bezahlen Steuern und Versicherungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie müssen eine weitere Steuer zahlen: Gewerbesteuer. Sie dürfen andere Personen anstellen und müssen sich um ihre Anmeldung, Steuern und Versicherung kümmern.
Achtung!
Scheinselbständigkeit heißt: Sie sind auf dem Papier selbstständig, aber Sie arbeiten wie ein Arbeitnehmer. Eine andere Person ist Ihre Chefin und entscheidet: wo, wann, wie und womit Sie arbeiten. Dann muss diese Person Sie anstellen, also Ihnen einen normalen Arbeitsvertrag geben. Sie muss Steuern und Versicherungen bezahlen.
Wenn Sie nicht sicher sind, kann Ihnen die Beratungsstelle BEMA helfen.
Durchsetzung der Arbeitsrechte
Meine Chefin verletzt meine Rechte. Was kann ich tun?
Sie müssen Ihre Rechte selbst durchsetzen. Dabei dürfen Sie sich Unterstützung suchen, zum Beispiel bei einer Beratungsstelle, Gewerkschaft oder Rechtsanwältin. Sie können auch direkt zum Arbeitsgericht gehen. Dort finden Sie Hilfe für eine Klage.
Wichtig!
Sie müssen beweisen, dass Sie Recht haben. Sie müssen ihre Arbeit dokumentieren, also aufschreiben.
Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?
Schreiben Sie Namen und Adressen auf:
- Firma
- Chef
- Kolleginnen
- Zeugen (Personen, die Sie bei der Arbeit gesehen haben)
Machen Sie eine Liste und schreiben Sie jeden Tag auf:
- Datum
- Arbeitsstunden und Pausen, Überstunden und Anweisungen zu Überstunden
- Arbeitsort
- Aufgaben
- Lohn
- Besonderheiten, zum Beispiel Rechtsverletzungen
Wenn möglich: Lassen Sie Ihre Chefin oder Kolleginnen unterschreiben.
Weitere Beweise:
- Fotos bei der Arbeit, mit Kolleginnen
- SMS, WhatsApp, E-Mails, andere Nachrichten
- Briefe
- Lohnabrechnungen
- Quittungen
- Arbeitskleidung (Uniform)
- Ausweis für den Eintritt zum Arbeitsplatz
- Fotos von Stundenzetteln der Firma (wo Arbeitszeiten notiert sind)
Abbildung: Beispiel eines Arbeitszeitkalenders (Arbeitszeitkalender in 15 Sprachen finden Sie hier)
Kann etwas mit meinem Aufenthaltsstatus passieren, wenn ich für meine Rechte kämpfe? Kann etwas mit meinem Job passieren?
Normalerweise: Es kann nichts mit dem Aufenthalt oder Job passieren, wenn Sie Ihre Arbeitsrechte einfordern.
Achtung!
Haben Sie ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet oder halten Sie sich undokumentiert (ohne dass die Behörden es wissen) in Deutschland auf? Haben Sie selbst Gesetze gebrochen? Suchen Sie auf jeden Fall Hilfe bei einer Beratungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt. Dort erfahren Sie die möglichen Konsequenzen. Sie finden vertrauliche Hilfe bei der Entscheidung.
Achtung!
Der Chef darf nicht kündigen, weil Sie Ihre Arbeitsrechte einfordern. Aber er kann einen anderen Grund suchen, um Probleme zu machen. Suchen Sie Hilfe bei einer Beratungsstelle, einer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.
Meine Arbeit wurde von der Augentur für Arbeit oder vom Jobcenter vermittelt. Ich habe Probleme. Was kann ich tun?
Dokumentieren Sie die Arbeit und die Probleme (mehr dazu hier: Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?). Sprechen Sie mit der Agentur für Arbeit oder mit dem Jobcenter über die Probleme. Wenn der Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt, dürfen Sie auch kündigen.
Achtung!
Sprechen Sie vor der Kündigung mit der Agentur für Arbeit oder mit dem Jobcenter und mit einer Beratungsstelle.
Ich werde schlechter behandelt als meine Kolleginnen. Ich werde an meinem Arbeitsplatz diskriminiert. Was kann ich tun?
Sie werden schlechter behandelt, zum Beispiel wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder sexueller Identität? Das ist Diskriminierung. Sie können etwas dagegen tun. Anti-Diskriminierungsstellen helfen Ihnen. Sie hören Ihnen zu und informieren Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Beratung bei Diskriminierung gibt es unter anderem hier:
BDB - Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit
SprengelHaus
Sprengelstraße 15
13353 Berlin
Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg
Oranienstraße 15
10969 Berlin
Sie arbeiten oder möchten arbeiten? Hier finden Sie Informationen zu Ihren Arbeitsrechten in Deutschland.
Bevor die Arbeit beginnt
Ich suche eine Arbeit. Was muss ich beachten?
Für geflüchtete Menschen gibt es besondere Regeln, wann und wo sie in Deutschland arbeiten dürfen. Manchmal braucht es dafür eine spezielle Erlaubnis (mehr dazu hier: Schritt 2: Darf ich mit meinem Aufenthaltsstatus arbeiten?). Die Beratungsstelle bridge kann Ihnen mehr sagen.
Wenn Sie in einer Firma arbeiten und eine Chefin oder einen Chef haben, sind Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Sie haben dann Rechte. Zum Beispiel: Das Recht auf Urlaub und das Recht auf Lohn. Das Recht auf Lohn besteht auch, wenn Sie krank sind. Bei jeder Arbeit muss das Arbeitsrecht beachtet werden. Arbeitsrecht heißt: Die Gesetze und Regeln für die Arbeit. Die wichtigsten Regeln stellen wir vor.
Zum Beispiel: Der Mindestlohn im Gesetz ist ab dem 1. Januar 2020 9,35 € brutto in der Stunde. Der Chef muss also 9,35 € oder mehr bezahlen.
Wichtig!
Sie dürfen Mitglied in einer Gewerkschaft werden. Die Gewerkschaft ist eine Organisation von Arbeitnehmern und Arbeitnehmer (mehr Informationen hier: Wer kann helfen?).
Was muss im Arbeitsvertrag stehen? Was ist ein Tarifvertrag?
Wenn Sie eine Arbeit anfangen, machen Sie einen Vertrag mit Ihrer Firma. Der Arbeitsvertrag muss das Arbeitsrecht beachten.
Jeder Arbeitsvertrag muss diese Informationen enthalten:
- Vertragsparteien: Name und Adresse von der Firma und von Ihnen
- Vertragsbeginn: Datum vom ersten Arbeitstag
- Arbeitsort: Wo arbeiten Sie
- Tätigkeit: Ihr Beruf oder Ihre Aufgaben
- Vergütung: Wie hoch ist der Lohn. Wann bekommen Sie das Geld?
- Arbeitszeit: Zahl der Arbeitsstunden in der Woche oder im Monat. Überstunden
- Urlaub: Zahl der Urlaubstage im Jahr
- Kündigungsfrist: Zeit zwischen dem Tag der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag
- Hinweise auf anwendbare Tarifverträge
- Datum, Unterschrift: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Für viele Berufe gibt es neben dem Arbeitsvertrag kollektive Verträge. Sie heißen Tarifverträge. Es gibt mehrere Arten von Tarifverträgen. Dort stehen zum Beispiel:
- die Regeln für die Arbeit und der Lohn in einem Beruf. Zum Beispiel für alle Bauarbeiter und Bauarbeiterinnen.
- die Regeln für die Arbeit und den Lohn in einer Firma.
Der Arbeitsvertrag muss die Gesetze und auch den Tarifvertrag beachten. Zum Beispiel: Der Tarifvertrag für den Bereich Bau in Berlin sagt: Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter müssen 12,20 € brutto in der Stunde verdienen. Der Lohn im Tarifvertrag ist also höher als der Mindestlohn im Gesetz.
Achtung!
Unterschreiben Sie einen Vertrag nur, wenn Sie alles verstehen. Sie dürfen den Vertrag vorher mit nach Hause nehmen und in Ruhe lesen. Sie können Freunde, die Beratungsstelle BEMA oder die Gewerkschaft um Hilfe bitten, damit Sie alles verstehen.
Wichtig!
Von jedem Arbeitsvertrag muss es 2 Originale geben. Sie und die Chefin oder der Chef unterschreiben beide Verträge. Ein Vertrag ist für Sie. Sie nehmen ihn mit nach Hause.
In meinem Vertrag fehlt etwas. Was heißt das?
Sehr wichtig ist, dass im Vertrag steht: die Vertragsparteien mit Adresse und Unterschrift und der erste Arbeitstag. Wenn etwas anderes fehlt, ist das auch ein Fehler. Aber normalerweise ist das kein Problem. Das bedeutet: Das Gesetz zählt.
Zum Beispiel: In einem Arbeitsvertrag steht keine Information über den Urlaub. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer hat Recht auf 4 Wochen bezahlten Urlaub im Jahr. So steht es im Gesetz (mehr dazu bei Regeln und Rechte bei der Arbeit).
Achtung!
Schwierig wird es, wenn Sie eine bessere mündliche Absprache mit dem Chef hatten als das Gesetz. Zum Beispiel: Der Chef hatte Ihnen 6 Wochen Urlaub versprochen. Dann müssen Sie das beweisen.
Wichtig!
Schreiben Sie Absprachen mit dem Chef auf: Wann und was haben Sie verabredet? Wer war dabei (Zeugen)?
In meinem Vertrag stehen schlechtere Regeln als im Gesetz. Was heißt das?
Normalerweise sind die Gesetze für die Arbeit das Minimum. Die schlechtere Regel im Vertrag zählt dann nicht. Das Gesetz gilt.
Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag für eine Köchin stehen 6 € Lohn in der Stunde. Das ist weniger als der Mindestlohn von 9,35 €. Der Lohn von 6 € gilt also nicht. Die Chefin muss den Mindestlohn von 9,35 € zahlen.
Achtung!
In manchen Fällen kann es sein, dass im Tarifvertrag eine schlechtere Regel steht als im Gesetz. Zum Beispiel: Im Tarifvertrag für Bau ist die Kündigungsfrist kürzer als im Gesetz.
Ich soll ohne Arbeitsvertrag arbeiten. Was kann ich tun?
Normal ist: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Sie können Ihre Chefin oder Ihren Chef um den schriftlichen Vertrag bitten. Spätestens nach einem Monat Arbeit muss die Firma Ihnen einen unterschriebenen Vertrag geben.
Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist möglich und erlaubt. Das heißt: Eine Absprache ist ein Arbeitsvertrag.
Wichtig!
Wenn Sie arbeiten, haben Sie einen Arbeitsvertrag. Und Sie haben alle Arbeitsrechte! Egal, ob schriftlicher oder mündlicher Vertrag, mit oder ohne Arbeitserlaubnis.
Achtung!
Schwierig wird es, wenn die Firma die Arbeitsrechte nicht beachtet. Zum Beispiel: Ihr Chef bezahlt den Lohn nicht. Sie müssen dann beweisen, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben und wie viel Lohn der Chef bezahlen muss. Wenn es geht, machen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Machen Sie einen mündlichen Arbeitsvertrag nur mit Zeugen (Personen, die sehen und hören, was Sie absprechen). Schreiben Sie Absprachen und Ihre Arbeitsstunden genau auf (mehr dazu hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte).
Welche Dokumente muss ich zeigen?
Die Chefin oder der Chef muss diese Dokumente und Nachweise prüfen:
- Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.)
- Sozialversicherungsnummer
- Krankenversicherung
- Anmeldung oder Kontaktadresse in Deutschland
- Arbeitserlaubnis in Deutschland (Ausweis/ Pass)
- Manchmal: Urlaubszeiten der letzten Arbeit, Führungszeugnis, Qualifikationsnachweise.
Sie dürfen diese Dokumente bis zu 6 Wochen nach Beginn der Arbeit zeigen. Nur die Arbeitserlaubnis muss von Anfang an da sein.
Wenn Sie noch keine Krankenversicherung haben, müssen Sie eine auswählen. Wenn Sie das nicht machen, muss der Chef eine Krankenkasse für Sie wählen.
Regeln und Rechte bei der Arbeit
Habe ich eine befristete oder eine unbefristete Arbeit?
Wenn der Vertrag nur mündlich ist, heißt das: Ihre Arbeit ist unbefristet (das Ende ist nicht bestimmt).
Wenn der Vertrag schriftlich ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Die Dauer des Vertrages steht meistens am Anfang. Es gibt diese Möglichkeiten:
- Im Vertrag steht ein Datum für den ersten Arbeitstag und ein Datum für das Ende. Das heißt: Ihre Arbeit ist befristet (das Ende ist bestimmt)
- Im Vertrag steht ein Datum für den ersten Arbeitstag und danach ein Satz wie: "2 Jahre" oder "für die Dauer der Vertretung" oder "für die Dauer des Projektes". Das heißt: Ihre Arbeit ist befristet (das Ende ist bestimmt).
- Im Vertrag steht nur das Datum für den ersten Arbeitstag. Das heißt: Ihre Arbeit ist unbefristet (das Ende ist nicht bestimmt).
Was ist Probezeit?
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit stehen. Das bedeutet: Die Firma möchte prüfen, ob Sie die Arbeit gut machen. Sie sollen auch schauen, ob die Arbeit gut für Sie ist. Die Probezeit darf maximal 6 Monate dauern. Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist normalerweise kürzer: Minimum 14 Tage (mehr zur Kündigung hier Ich habe eine Kündigung bekommen. Was kann ich tun?).
Wichtig!
Die Firma muss Arbeit in der Probezeit voll bezahlen.
Was ist Probearbeit?
Viele Chefs möchten, dass Sie 1 Tag oder mehr arbeiten, bevor Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihnen machen. Es kann sein, dass die Probearbeit nicht bezahlt wird (anders als in der Probezeit). Wenn Sie nur die Arbeit kennenlernen, ist das erlaubt.
Achtung!
Oft sagt der Chef "Probearbeit", um den Lohn zu sparen. Aber: Wenn Sie wie alle anderen Kollegen arbeiten und feste Arbeitszeiten haben, ist das keine Probearbeit. Es ist richtige Arbeit. Dafür muss der Chef den Lohn zahlen. Ab dem 1. Tag! Sie können auch nach einer Probearbeit den Lohn vom Chef fordern. Die Beratungsstelle BEMA hilft Ihnen dabei.
Welche Aufgaben stehen in meinem Arbeitsvertrag?
Im Arbeitsvertrag soll ihr Beruf stehen oder Ihre Aufgaben sollen beschrieben werden. Das ist aus zwei Gründen wichtig:
- Für unterschiedliche Tätigkeiten ist der Lohn unterschiedlich. Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag steht: "Technischer Leiter", Mindestlohn 9,35 € in der Stunde. Sie arbeiten aber in Wirklichkeit als Bauarbeiter. Der Mindestlohn für Bauarbeiter in Berlin ist: 12,20 € in der Stunde (mehr dazu in der nächsten Frage).
- Sie müssen Aufgaben nicht machen, wenn sie nicht in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Zum Beispiel: Sie arbeiten in der Hotel-Reinigung. Die Chefin sagt: Sie sollen auch kochen. Sie können "Nein" sagen, denn im Arbeitsvertrag steht "Hotel-Reinigung".
Achtung!
Sie dürfen nicht "Nein" sagen, wenn im Arbeitsvertrag auch steht: kochen.
Wichtig!
Schreiben Sie Ihre Tätigkeiten immer genau auf. Wie Sie das machen, sehen Sie hier: Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?
Wie viel Lohn bekomme ich?
Es gibt einen Mindestlohn im Gesetz. Mindestlohn heißt: Minimaler Lohn. Dieser Mindestlohn im Gesetz ist ab Januar 2024 12,41 € brutto in der Stunde. Sie müssen also mindestens 12,41 € für jede Arbeitsstunde bekommen. Oft bekommen Personen diesen Lohn für "ungelernte Arbeit". Das heißt: Arbeit ohne Ausbildung oder Studium.
Für viele Berufe gibt es einen speziellen Mindestlohn. Dieser heißt: Tarif-Mindestlohn. Er ist meist höher als 12,41 €. Eine Liste der aktuellen Branchenmindestlöhne finden Sie auf der Webseite der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de) unter "WSI Tarifarchiv" -> "Mindestlöhne in Deutschland".
Sie können in der Beratungsstelle BEMA nachfragen, welcher Mindestlohn für Sie gilt!
Was ist der Unterschied zwischen Brutto und Netto?
Beim Lohn unterscheidet man zwischen Brutto und Netto.
Der Bruttolohn ist der komplette Lohn. Davon werden Teile abgezogen:
- Sozialversicherungen: für Krankheit, Pflege, Rente, Unfälle, Arbeitslosigkeit
- Steuern: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (und eventuell Kirchensteuer)
Der Rest ist das Geld, das Sie auf das Konto oder in bar bekommen: Der Nettolohn.
Versicherungen und Steuern sind auch ein wichtiger Teil des Lohns. Er wird nur anders ausgezahlt: Die Versicherung bezahlt zum Beispiel den Arzt oder die Ärztin oder die Rente.
Die Höhe der Versicherungen und Steuern ist unterschiedlich. Mit einem Brutto-Netto-Rechner können Sie im Internet eine ungefähre Rechnung machen.
Was wird vom Lohn abgezogen?
Normalerweise werden vom Lohn abgezogen: Versicherungen und Steuern. Diese haben eine feste Höhe.
Manchmal werden abgezogen:
- Miete (heißt auch: Logis)
- Geld für Essen und Trinken (heißt auch: Kost oder Verköstigung)
- Vorher ausgezahlter Lohn (heißt auch Vorschuss)
Wichtig!
Diese Abzüge dürfen nicht zu hoch sein! Machen Sie einen schriftlichn Vertrag über die genauen Kosten.
Normalerweise darf der Chef kein Geld abziehen:
- wenn Sie etwas kaputt gemacht haben
- wenn Sie einen Fehler gemacht haben
- wenn Sie etwas verloren haben
- ohne Grund.
Achtung!
Hat Ihr Chef Geld vom Lohn abgezogen? Sprechen Sie mit der Beratungsstelle BEMA.
Ich bin krank oder ich habe einen Termin bei einer Behörde. Ich kann nicht zur Arbeit. Was muss ich machen?
Sie sind krank und können nicht arbeiten?
- Tag 1 - sofort: Rufen Sie Ihre Firma an. Sagen Sie: Ich bin krank, ich kann nicht zur Arbeit kommen.
- Tag 1, 2, oder 3: Gehen Sie zum Arzt. Lassen Sie sich eine Krankschreibung geben. Die Krankschreibung heißt richtig: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie bekommen 3 Kopien: für Sie, für die Firma und für die Krankenversicherung.
- Tag 1, 2, 3 oder 4: Schicken oder geben Sie die Krankschreibung der Firma.
Achtung!
Die Firma entscheidet, wann sie die Krankschreibung haben will. Manchmal will sie die Krankschreibung direkt am 1. Tag haben. Dann müssen Sie das machen. Normalerweise steht das auch im Arbeitsvertrag. Auch wenn im Arbeitsvertrag nichts steht: Reichen Sie die Krankschreibung nie später ein als an Tag 4!
Termine bei der Ärztin oder der Behörde müssen normalerweise vor oder nach der Arbeitszeit sein. Wenn das nicht möglich ist: Sprechen Sie vorher mit Ihrer Chefin. Eine Behörde kann einen Anwesenheits-Nachweis ausstellen. So sieht die Chefin, dass Sie wirklich dort waren.
Ich bin krank. Bekomme ich meinen Lohn?
Auch wenn Sie krank sind, bekommen Sie Lohn: Bis zu 6 Wochen bekommen Sie den vollen Lohn. Wenn Sie länger als 6 Wochen krank sind, zahlt die Firma nicht mehr. Sie müssen Krankengeld von der Krankenkasse verlangen. Das ist weniger als Ihr Brutto-Lohn.
Wenn Sie in den ersten 4 Wochen nach Beginn einer Arbeit krank werden, dann bezahlt der Chef noch keinen Lohn. Sie müssen sofort bei der Krankenkasse einen Antrag für Krankengeld stellen.
Wie lang muss ich am Tag arbeiten?
Die Arbeitszeit steht im Arbeitsvertrag. Im Gesetz für die Arbeitszeit steht: Die Arbeitszeit ist normalerweise 8 Stunden am Tag. Bei 5 Arbeitstagen in der Woche also 40 Stunden, bei 6 Arbeitstagen in der Woche also 48 Stunden pro Woche.
Die Arbeitszeit kann manchmal auf maximal 10 Stunden am Tag verlängert werden. Längere Arbeit ist normalerweise verboten.
Die Pausen sind Pflicht, wenn Sie mehr als 6 Stunden am Tag arbeiten. Die Chefin darf pausen nicht verbieten.
- Wenn die Arbeitszeit am Tag länger als 6 Stunden ist: Sie müssen mindestens 30 Minuten Pause machen.
- Wenn die Arbeitszeit am Tag länger als 9 Stunden ist: Sie müssen mindestens 45 Minuten Pause machen.
Sie können die Pausen auf einmal nehmen oder mehrere kleine Pausen von mindestens 15 Minuten machen.
Muss ich Überstunden machen?
Überstunden heißt: Der Chef hat gesagt, Sie sollen länger arbeiten. Schreiben Sie auf:
- Wann wollte der Chef, dass Sie Überstunden machen?
- Wie hat der Chef Ihnen das gesagt?
- Von wann bis wann haben Sie gearbeitet
Wie sie ihre Arbeit aufschreiben, können Sie hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte sehen.
Manchmal steht im Arbeitsvertrag: Sie müssen Überstunden machen. Das kann auch in einem kollektiven Vertrag ("Tarifvertrag") stehen. Wenn das nicht im Vertrag steht, müssen Sie keine Überstunden machen.
Auch wenn Sie Überstunden machen, dürfen Sie normalerweise nicht länger als 8 oder maximal 10 Stunden am Tag arbeiten.
Was passiert mit Überstunden?
Wenn Sie Überstunden machen müssen, gibt es 3 Möglichkeiten:
- Normalerweise müssen Sie für Überstunden mehr Lohn bekommen. Die Überstunden werden wie normale Stunden Arbeit bezahlt. Das heißt: Ihr Lohn für den Monat wird höher sein. Dieser Lohn muss auf Ihrer Lohnabrechnung stehen.
- Wenn Sie einverstanden sind, bekommen Sie keinen Lohn für Überstunden. Sie bekommen stattdessen Freizeit an einem anderen Arbeitstag. Das heißt: Sie arbeiten weniger an einem anderen Tag aber werden voll bezahlt.
- Überstunden werden nur auf dem Papier in einem Arbeitszeitkonto addiert. Sie haben dann Plus-Stunden auf Ihrem Konto. Wenn Sie an einem anderen Tag weniger Stunden als normal arbeiten, kommen Minus-Stunden auf Ihr Konto. Nach mehreren Monaten oder am Ende der Arbeit muss das Konto bei 0 sein. Plus-Stunden werden erst dann bezahlt. Wenn das bei Ihrer Arbeit so ist, muss das in Ihrem Arbeitsvertrag stehen. Das kann auch in einem Tarifvertrag stehen. In der Leiharbeit zum Beispiel gibt es diese Regel immer. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie die Beratungsstelle BEMA.
Achtung!
Haben Sie eine Arbeitserlaubnis nur für 20 Stunden? Auch dann müssen Sie Geld oder Freizeit für die Überstunden bekommen. Aber: Wenn Sie mehr arbeiten als erlaubt, kann das eine Ordnungswidrigkeit sein. Vielleicht müssen Sie eine Geld-Strafe zahlen.
Darf ich Urlaub nehmen? Welche Regeln sind wichtig?
Sie dürfen mindestens 4 Wochen Urlaub im Jahr nehmen. Also: wenn Sie normalerweise 5 Tage in der Woche arbeiten, bekommen Sie 20 Tage Urlaub. Wenn Sie normalerweise 6 Tage in der Woche arbeiten, bekommen Sie 24 Tage Urlaub. In vielen Tarifverträgen steht mehr Urlaub als 4 Wochen. Im Urlaub bekommen Sie den vollen Lohn, so wie wenn Sie an diesen Tagen arbeiten.
Haben Sie eine neue Arbeit? Sie können den vollen Jahresurlaub erst nach 6 Monaten nehmen. Vorher können Sie Teile nehmen: Teilen Sie alle Ihre Urlaubstage im Jahr durch 12. Jeden Monat können Sie eins dieser 12 Teile nehmen.
Sie hatten dieses Jahr schon Urlaub bei einer alten Arbeit? Sie können in der neuen Arbeit nicht noch einmal die Tage nehmen, die Sie schon hatten. Ihre alte Chefin muss Ihnen einen Nachweis über den Urlaub geben. Das ist ein Papier, in dem steht, wie viele Tage Sie schon Urlaub genommen haben.
Wann können Sie Ihren Urlaub nehmen? Sie können einen Urlaubsantrag stellen und mit Ihrer Chefin sprechen. Normalerweise muss sie Ihre Wünsche beachten. Aber sie darf auch eine andere Zeit vorschlagen, wenn sie einen guten Grund hat.
Wichtig!
Behalten Sie immer eine Kopie des Urlaubsantrages - auch wenn sie den Urlaub nicht bekommen haben.
Wichtig!
Sie müssen den Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen (Januar bis Dezember), in dem er ansteht. Ausnahmen sind nur mit sehr wichtigen Gründen möglich. Die Chefin muss eine Ausnahme schriftlich bestätigen.
Ich habe eine Kündigung bekommen. Was kann ich tun?
Eine Kündigung muss immer schriftlich sein. Für die Kündigung gibt es eine Frist. Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Tag der Kündigung und Ihrem letzten Arbeitstag. In dieser Zeit muss die Firma den Lohn weiter zahlen und Sie müssen arbeiten. Die Kündigungsfrist steht normalerweise in Ihrem Arbeitsvertrag. Manchmal steht Sie nur im Gesetz oder in einem Tarifvertrag. Wenn Sie nicht sicher sind, kann Ihnen die Beratungsstelle BEMA helfen.
Kündigungsfristen sind:
- Normalerweise: 4 Wochen vor dem letzten Tag in einem Monat oder 4 Wochen vor dem 15. Tag in einem Monat.
- Einige Tarifverträge haben eine kürzere oder längere Frist.
- Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist kürzer. Normal: 14 Tage.
Zum Beispiel: Sie haben die Kündigung am 7. März bekommen. Die Kündigungsfrist ist 4 Wochen vor dem letzten Tag im Monat. Also: Sie arbeiten weiter bis zum 30. April und die Firma bezahlt den vollen Lohn für März und April.
Es gibt auch Kündigungen ohne Kündigungsfrist. Sie heißen fristlose Kündigungen. Das heißt: Arbeit und Lohn enden an dem Tag, an dem Sie die Kündigung bekommen. Dafür muss es einen speziellen, schweren Grund geben.
Achtung!
- Die fristlose Kündigung ist oft falsch. Wenn Sie eine bekommen, gehen Sie schnell zur Beratungsstelle BEMA oder direkt zum Arbeitsgericht.
- Widerspruch beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung ist möglich. Sie können die Kündigung prüfen lassen. Dafür müssen Sie eine Klage machen. Sie müssen schnell handeln: Für eine Klage haben Sie nach der Kündigung nur 3 Wochen Zeit!
- Mündliche Kündigungen sind immer falsch! Gehen Sie weiter zur Arbeit und schnell zur Beratungstelle BEMA.
- Urlaubstage können Sie in der Kündigungsfrist noch nehmen. Wenn Sie diese nicht nehmen können, muss der Chef mit dem letzten Lohn extra für diese Tage bezahlen.
- Krankheit darf nicht der Grund für die Kündigung sein. Aber die Firma darf aus einem anderen Grund kündigen, auch wenn Sie gerade krank sind.
- Die Firma darf nicht kündigen: Während der Schwangerschaft, 4 Monate danach und während der Elternzeit.
- Sie müssen sich innerhalb von 3 Tagen nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Sonst kann die Agentur für Arbeit Ihr Arbeitslosengeld kürzen.
- Steht auf Ihrer Kündigung, dass Sie sich falsch verhalten haben? Sprechen Sie unbedingt mit der Beratungsstelle BEMA.
Ich möchte kündigen - was muss ich beachten?
Für Sie und die Firma sind die Regeln gleich. Die Regeln finden Sie in der Frage davor.
Achtung!
Informieren Sie sich vor der Kündigung im BEMA. Wenn Sie ohne wichtigen Grund kündigen, können Sie Probleme mit dem Arbeitslosengeld bekommen.
Ich bin arbeitslos. Wo muss ich mich melden: Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Wenn Sie arbeitslos sind oder werden, können Sie finanzielle Unterstützung bekommen. Alle Menschen melden sich zuerst bei der Agentur für Arbeit "arbeitssuchend". Danach bekommen Sie eine Einladung zu einem Termin beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit.
Ich bin arbeitslos. Wer unterstützt mich?
Wenn Sie keine Arbeit haben, können Sie Geld und andere Hilfen vom Sozialamt, Jobcenter oder von der Agentur für Arbeit bekommen. Diese heißen auch "Leistungen".
Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II) bekommen Sie normalweise, wenn Sie:
- in Deutschland angemeldet sind,
- eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben,
- über 15 Jahre alt und noch nicht in Rente sind,
- arbeiten können (erwerbsfähig sind) und
- hilfebedürftig sind (das heißt: Sie können ihr Leben nicht selbst finanzieren).
Diese Leistungen heißen auch "Hartz 4".
Leistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I) bekommen Sie normalerweise, wenn Sie:
- in Deutschland angmeldet sind und
- keine Arbeit haben und
- in den letzten 2 Jahren insgesamt 12 Monate eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hatten.
Die 12 Monate müssen nicht unbedingt zusammenhängen.
Während des Asylverfahrens oder mit einer Duldung bekommen Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Ich bekomme staatliche Leistungen und habe einen Teil meines Lohns nicht gemeldet. Was kann passieren?
Sie müssen Ihr ganzes Einkommen melden und jeden Monat einen Nachweis darüber bringen. Wenn Sie das nicht machen, ist Verschiedenes möglich:
- Sie müssen die Leistungen ganz oder zum Teil zurückzahlen.
- Die Behörde kann entscheiden, Sie für eine Zeit zu "sperren". Das heißt: Sie bekommen für einige Zeit kein Geld, zum Beispiel: drei Monate.
- Es kann sein, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie können eine Geldstrafe vom Staat bekommen und eventuell einen Eintrag im Führungszeugnis.
Wichtig!
Normalerweise dürfen Sie ein bisschen Geld neben den staatlichen Leistungen verdienen. Wenn Sie mehr als dieses Geld verdienen, müssen Sie den Teil der Leistungen zurückzahlen. Das ist immer so.
Was passiert, wenn ich schwanger werde?
Wenn die Schwangerschaft sicher ist, müssen Sie das der Chefin sagen. Wenn Sie gesund sind, arbeiten Sie weiter. Vor und nach der Geburt dürfen Sie nicht arbeiten. Das sind normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und mindestens 8 Wochen nach der Geburt. Sie bekommen weiter den vollen Lohn für diese Zeit. Nach der Geburt des Kindes können Sie Elternzeit nehmen. Das heißt: Sie arbeiten für eine Zeit nicht mehr, um sich um das Kind zu kümmern. Ihr Arbeitsvertrag ist in dieser Zeit noch gültig. Sie müssen dafür nicht kündigen. Der Arbeitgeber bezahlt in dieser Zeit aber keinen Lohn. Sie können dafür Elterngeld vom Jugendamt bekommen. Männer und Frauen können beide Elternzeit nehmen.
Bekomme ich Lohn im Praktikum?
Normalerweise bekommen auch Praktikanten den Mindestlohn von 9,35 € in der Stunde. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es in diesen Situationen:
- Das Praktikum ist Pflicht für die Schule, Ausbildung oder das Studium.
- Das Praktikum ist zur Orientierung für Ausbildung oder Studium und dauert maximal 3 Monate.
- Sie nehmen an einer Maßnahme von der Agentur für Arbeit oder Jobcenter teil. Sie haben dafür ein Praktikum ohne Lohn vereinbart. Das Praktikum ohne Lohn dauert nicht länger als 3 Monate und danach bekommen Sie eine Arbeit bei der Firma.
Achtung!
Im Praktikum haben Sie alle Arbeitsrechte, die hier stehen.
Ich habe nur einen Teil des Lohns bekommen oder gar keinen Lohn. Was kann ich tun?
Fordern Sie Ihren Lohn ein: Schreiben Sie schnell einen Brief an den Chef und fordern Sie ihren Lohn! Ein solcher Brief heißt "Geltendmachung". Nachfolgend finden Sie ein Muster dafür.
Achtung!
Sie müssen schnell handeln, auch wenn der Chef sagt, der Lohn kommt noch: Es gibt Fristen. Die Fristen stehen im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag.
Ausnahme: Für den gesetzlichen Mindestlohn haben Sie 3 Jahre Zeit. Handeln Sie trotzdem schnell, manchmal verschwinden die Arbeitgeber.
Beispiel für eine Geltendmachung:
Wichtig!
Alle markierten Bereiche müssen mit Ihren persönlichen Daten und Informationen ausgefüllt werden.
Ich mache ein Praktikum/ Volontariat/ Hospitanz/ FIM*/ Bundesfreiwilligendienst. Ich werde dafür nicht bezahlt. Ich arbeite aber genauso wie meine Kolleginnen. Was kann ich tun?
*FIM = Flüchtlings-Integrations-Maßnahme
Die Gesetze sagen: Alle diese Arten von Arbeit sind dafür da, um einen Beruf kennenzulernen oder etwas über die Arbeitswelt zu lernen. Deshalb bekommen Personen in diesen Situationen keinen Lohn.
Aber: Wenn Sie Ihre Aufgaben ohne Unterstützung machen und so wie alle Kolleginnen arbeiten, kann es sein, dass Sie auch komplett bezahlt werden sollten. Schreiben Sie sehr genau auf:
- Aufgaben: was, wann, wie?
- Kommunikation mit Kollegen und der Chefin
- alle sonstigen Informationen (mehr Informationen hier: Durchsetzung der Arbeitsrechte)
Kann ich von einer FIM* in eine richtige Arbeit wechseln?
*FIM = Flüchtlings-Integrations-Maßnahme
Eine Arbeit, bei der Versicherungen und Steuern bezahlt werden, ist wichtiger als eine Maßnahme (zum Beispiel: FIM). Sie dürfen eine FIM beenden, um eine solche Arbeit anzufangen.
Ich habe bei der Arbeit etwas kaputt gemacht. Der Chef möchte mir das Geld vom Lohn abziehen. Ist das erlaubt?
Nein. Die Firma hat eine Versicherung dafür. Die Versicherung bezahlt das.
Es gibt zwei Ausnahmen:
- Sie haben mit Absicht etwas kaputt gemacht.
- Sie waren sehr unvorsichtig ("grob fahrlässig").
Aber: Der Chef darf jeden Monat maximal eine bestimmte Summe abziehen. Diese hängt von Ihrem Lohn und von Ihrer familiären Situation ab. Wenn diese Summe zu hoch ist, fragen Sie die Beratungsstelle BEMA!
Achtung!
Manchmal versucht eine Firma, eine Sache oder eine Strafe vom Lohn abzuziehen, obwohl das nicht erlaubt ist. Oder sie zieht zu viel Geld ab (mehr dazu hier: Was wird vom Lohn abgezogen?).
Ich hatte einen Unfall bei der Arbeit. Was muss ich machen?
Arbeitnehmerin:
- Melden Sie den Unfall immer sofort der Chefin. Auch wenn es ein sehr kleiner Unfall ist.
- Gehen Sie zu einem Arzt für Unfälle. Dieser Arzt heißt Durchgangs-Arzt ("D-Arzt"). Er meldet den Unfall an die Berufsgenossenschaft. Diese bezahlt die Kosten.
Arbeitgeber:
- Wenn Sie länger als 3 Tage wegen eines Unfalls nicht arbeiten können, muss die Chefin den Unfall melden: bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Ich soll ein Gewerbe anmelden. Was heißt das?
Ein Gewerbe ist eine Firma. Also: Sie sollen eine eigene Firma anmelden. Sie sind dann kein Arbeitnehmer mehr. Sie sind selbst Chef. Sie haben dann nicht mehr die Rechte, die für Arbeitnehmer gelten.
Das ist der Unterschied zwischen Arbeit als Arbeitnehmer und Arbeit mit Gewerbe:
- Eine Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten ist Arbeit als Arbeitnehmerin - andere Worte sind: Angestellter, Beschäftigter. Das heißt: Sie arbeiten bei einer Firma, normalerweise mit einem Chef. Die Firma muss Ihre Arbeitsrechte einhalten, zum Beispiel: Sie zahlt den Lohn und kontrolliert die Arbeitszeit. Die Firma meldet Sie an bei Versicherungen und Behörden. Die Firma beteiligt sich an den Kosten für Versicherungen und Steuern.
- Eine andere Möglichkeit in Deutschland zu arbeiten ist: selbstständig. Selbstständig heißt auch: freiberuflich oder "auf Gewerbe". Sie haben eine eigene Firma und sind der Chef. Mit der Firma können Sie Aufträge annehmen und erledigen. Sie müssen sich selbst bei Versicherungen und Behörden anmelden. Die Anmeldung der Firma beim Amt heißt: Gewerbeanmeldung. Sie bezahlen Steuern und Versicherungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie müssen eine weitere Steuer zahlen: Gewerbesteuer. Sie dürfen andere Personen anstellen und müssen sich um ihre Anmeldung, Steuern und Versicherung kümmern.
Achtung!
Scheinselbständigkeit heißt: Sie sind auf dem Papier selbstständig, aber Sie arbeiten wie ein Arbeitnehmer. Eine andere Person ist Ihre Chefin und entscheidet: wo, wann, wie und womit Sie arbeiten. Dann muss diese Person Sie anstellen, also Ihnen einen normalen Arbeitsvertrag geben. Sie muss Steuern und Versicherungen bezahlen.
Wenn Sie nicht sicher sind, kann Ihnen die Beratungsstelle BEMA helfen.
Durchsetzung der Arbeitsrechte
Meine Chefin verletzt meine Rechte. Was kann ich tun?
Sie müssen Ihre Rechte selbst durchsetzen. Dabei dürfen Sie sich Unterstützung suchen, zum Beispiel bei einer Beratungsstelle, Gewerkschaft oder Rechtsanwältin. Sie können auch direkt zum Arbeitsgericht gehen. Dort finden Sie Hilfe für eine Klage.
Wichtig!
Sie müssen beweisen, dass Sie Recht haben. Sie müssen ihre Arbeit dokumentieren, also aufschreiben.
Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?
Schreiben Sie Namen und Adressen auf:
- Firma
- Chef
- Kolleginnen
- Zeugen (Personen, die Sie bei der Arbeit gesehen haben)
Machen Sie eine Liste und schreiben Sie jeden Tag auf:
- Datum
- Arbeitsstunden und Pausen, Überstunden und Anweisungen zu Überstunden
- Arbeitsort
- Aufgaben
- Lohn
- Besonderheiten, zum Beispiel Rechtsverletzungen
Wenn möglich: Lassen Sie Ihre Chefin oder Kolleginnen unterschreiben.
Weitere Beweise:
- Fotos bei der Arbeit, mit Kolleginnen
- SMS, WhatsApp, E-Mails, andere Nachrichten
- Briefe
- Lohnabrechnungen
- Quittungen
- Arbeitskleidung (Uniform)
- Ausweis für den Eintritt zum Arbeitsplatz
- Fotos von Stundenzetteln der Firma (wo Arbeitszeiten notiert sind)
Abbildung: Beispiel eines Arbeitszeitkalenders (Arbeitszeitkalender in 15 Sprachen finden Sie hier)
Kann etwas mit meinem Aufenthaltsstatus passieren, wenn ich für meine Rechte kämpfe? Kann etwas mit meinem Job passieren?
Normalerweise: Es kann nichts mit dem Aufenthalt oder Job passieren, wenn Sie Ihre Arbeitsrechte einfordern.
Achtung!
Haben Sie ohne Arbeitserlaubnis gearbeitet oder halten Sie sich undokumentiert (ohne dass die Behörden es wissen) in Deutschland auf? Haben Sie selbst Gesetze gebrochen? Suchen Sie auf jeden Fall Hilfe bei einer Beratungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt. Dort erfahren Sie die möglichen Konsequenzen. Sie finden vertrauliche Hilfe bei der Entscheidung.
Achtung!
Der Chef darf nicht kündigen, weil Sie Ihre Arbeitsrechte einfordern. Aber er kann einen anderen Grund suchen, um Probleme zu machen. Suchen Sie Hilfe bei einer Beratungsstelle, einer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt.
Meine Arbeit wurde von der Augentur für Arbeit oder vom Jobcenter vermittelt. Ich habe Probleme. Was kann ich tun?
Dokumentieren Sie die Arbeit und die Probleme (mehr dazu hier: Wie dokumentiere ich meine Arbeit richtig?). Sprechen Sie mit der Agentur für Arbeit oder mit dem Jobcenter über die Probleme. Wenn der Arbeitgeber Ihre Rechte verletzt, dürfen Sie auch kündigen.
Achtung!
Sprechen Sie vor der Kündigung mit der Agentur für Arbeit oder mit dem Jobcenter und mit einer Beratungsstelle.
Ich werde schlechter behandelt als meine Kolleginnen. Ich werde an meinem Arbeitsplatz diskriminiert. Was kann ich tun?
Sie werden schlechter behandelt, zum Beispiel wegen Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder sexueller Identität? Das ist Diskriminierung. Sie können etwas dagegen tun. Anti-Diskriminierungsstellen helfen Ihnen. Sie hören Ihnen zu und informieren Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten.
Beratung bei Diskriminierung gibt es unter anderem hier:
BDB - Bund für Antidiskriminierungs- und Bildungsarbeit
SprengelHaus
Sprengelstraße 15
13353 Berlin
Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg
Oranienstraße 15
10969 Berlin
Wer kann helfen?bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht
kostenlose Beratung zu:
- Aufenthaltsstatus: Darf ich arbeiten? Kann ich einen Aufenthaltstitel bekommen?
- Suche nach Arbeit und Ausbildung: Orientierung, Bewerbung, Qualifizierung
- Unterstützung während Beruf und Ausbildung: Patinnen, Nachhilfe, finanzielle Unterstützung beantragen
Sprachen
Amharisch, Arabisch, Dari, Englisch, Farsi, Hindi, Pashtu, Spanisch, Tigrinya
bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: bridge[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 29
Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA
kostenlose Beratung zu:
- Arbeit und Arbeitsvertrag: Arbeitszeit, Überstunden, Kündigung, Urlaub, Lohn, Minijob und ähnlichen Themen.
- Versicherungen und Sozialleistungen: ALG I, ALG II, Krankenversicherung, Rentenversicherung und ähnlichen Themen.
Sprachen
Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Französisch, Griechisch, Englisch, Kurdisch, Moldawisch, Polnisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Türkisch
Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA
Kapweg 4
13405 Berlin
E-Mail: migration[at]berlin.arbeitundleben.de
Telefon: +49 (0) 30 - 5130 192 69
KuB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen
kostenlose Beratung zu:
- Asylverfahren: Wie stelle ich meinen Asylantrag? Was muss ich beim Interview beachten?
- Aufenthaltsrecht: Welche Alternativen zum Asylverfahren gibt es?
- Deutsch: Kostenlos und für alle!
Sprachen
Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Russisch, Spanisch, Türkisch
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen
Oranienstraße 159
10969 Berlin
E-Mail: kontakt[at]kub-berlin.org
Telefon: +49 (0) 30 - 61 49 40 0
Willkommenszentrum Berlin
kostenlose Beratung zu:
- Erstorientierung
- Aufenthaltsrecht
- Selbstständigkeit
Sprachen
Amharisch, Arabisch, Dari, Englisch, Farsi, Französisch, Hindi, Italienisch, Kurmanci, Pashtu, Tigrinya
Willkommenszentrum Berlin
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: willkommenszentrum[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 26
Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten
kostenlose Beratung zu:
- Fälle für die Härtefallkommission
- Aufenthaltsrecht
- Einbürgerung
- Sozialrechtliche Angelegenheiten
Sprachen
Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Vietnamesisch
Die Beauftrage des Berliner Senats für Migration und Integration
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: beratung[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 63
Betriebsrat
Arbeiten Sie in einer Firma, die 5 oder mehr Arbeiter hat? Es kann sein, dass Ihre Firma einen Betriebsrat hat. Das heißt: einige von Ihren Kollegen vertreten die Rechte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrer Firma. Sie vertreten auch Ihre Rechte. Sie passen auf, dass alle Kollegen gut von der Chefin behandelt werden. Sie unterstützen Sie, wenn Sie ein Problem mit der Chefin haben.
Fragen Sie Ihre Kollegen, ob es in Ihrer Firma einen Betriebsrat gibt! Wenn nicht: Sie dürfen einen Betriebsrat gründen. Fragen Sie bei einer Gewerkschaft nach Hilfe.
Gewerkschaft
Eine Gewerkschaft ist eine Organisation von Beschäftigten für Beschäftigte. Man kann auch sagen: Eine Gewerkschaft vertritt die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es gibt verschiedene Gewerkschaften für verschiedene Berufe. Gewerkschaften verhandeln mit den Firmen über Arbeitsbedingungen, zum Beispiel: Lohn, Urlaub und Arbeitszeit. Sie unterschreiben mit Firmen kollektive Verträge ("Tarifverträge").
Eine Gewerkschaft bietet ihren Mitgliedern auch Beratung und Hilfe bei Problemen auf der Arbeit. Und sie unterstützt Betriebsräte und Personalräte.
Sie können auch Mitglied in einer Gewerkschaft werden! So kann die Gewerkschaft auch Ihre Rechte vertreten.
DGB Bezirk Berlin-Brandenburg
Kapweg 4
13405 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 - 21240-0
bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht
kostenlose Beratung zu:
- Aufenthaltsstatus: Darf ich arbeiten? Kann ich einen Aufenthaltstitel bekommen?
- Suche nach Arbeit und Ausbildung: Orientierung, Bewerbung, Qualifizierung
- Unterstützung während Beruf und Ausbildung: Patinnen, Nachhilfe, finanzielle Unterstützung beantragen
Sprachen
Amharisch, Arabisch, Dari, Englisch, Farsi, Hindi, Pashtu, Spanisch, Tigrinya
bridge - Berliner Netzwerk für Bleiberecht
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: bridge[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 29
Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA
kostenlose Beratung zu:
- Arbeit und Arbeitsvertrag: Arbeitszeit, Überstunden, Kündigung, Urlaub, Lohn, Minijob und ähnlichen Themen.
- Versicherungen und Sozialleistungen: ALG I, ALG II, Krankenversicherung, Rentenversicherung und ähnlichen Themen.
Sprachen
Arabisch, Bulgarisch, Deutsch, Französisch, Griechisch, Englisch, Kurdisch, Moldawisch, Polnisch, Russisch, Rumänisch, Spanisch, Türkisch
Berliner Beratungszentrum für Migration und Gute Arbeit BEMA
Kapweg 4
13405 Berlin
E-Mail: migration[at]berlin.arbeitundleben.de
Telefon: +49 (0) 30 - 5130 192 69
KuB - Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen
kostenlose Beratung zu:
- Asylverfahren: Wie stelle ich meinen Asylantrag? Was muss ich beim Interview beachten?
- Aufenthaltsrecht: Welche Alternativen zum Asylverfahren gibt es?
- Deutsch: Kostenlos und für alle!
Sprachen
Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Russisch, Spanisch, Türkisch
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen
Oranienstraße 159
10969 Berlin
E-Mail: kontakt[at]kub-berlin.org
Telefon: +49 (0) 30 - 61 49 40 0
Willkommenszentrum Berlin
kostenlose Beratung zu:
- Erstorientierung
- Aufenthaltsrecht
- Selbstständigkeit
Sprachen
Amharisch, Arabisch, Dari, Englisch, Farsi, Französisch, Hindi, Italienisch, Kurmanci, Pashtu, Tigrinya
Willkommenszentrum Berlin
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: willkommenszentrum[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 26
Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten
kostenlose Beratung zu:
- Fälle für die Härtefallkommission
- Aufenthaltsrecht
- Einbürgerung
- Sozialrechtliche Angelegenheiten
Sprachen
Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Vietnamesisch
Die Beauftrage des Berliner Senats für Migration und Integration
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
E-Mail: beratung[at]intmig.berlin.de
Telefon: +49 (0) 30 - 90 17 23 63
Betriebsrat
Arbeiten Sie in einer Firma, die 5 oder mehr Arbeiter hat? Es kann sein, dass Ihre Firma einen Betriebsrat hat. Das heißt: einige von Ihren Kollegen vertreten die Rechte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ihrer Firma. Sie vertreten auch Ihre Rechte. Sie passen auf, dass alle Kollegen gut von der Chefin behandelt werden. Sie unterstützen Sie, wenn Sie ein Problem mit der Chefin haben.
Fragen Sie Ihre Kollegen, ob es in Ihrer Firma einen Betriebsrat gibt! Wenn nicht: Sie dürfen einen Betriebsrat gründen. Fragen Sie bei einer Gewerkschaft nach Hilfe.
Gewerkschaft
Eine Gewerkschaft ist eine Organisation von Beschäftigten für Beschäftigte. Man kann auch sagen: Eine Gewerkschaft vertritt die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es gibt verschiedene Gewerkschaften für verschiedene Berufe. Gewerkschaften verhandeln mit den Firmen über Arbeitsbedingungen, zum Beispiel: Lohn, Urlaub und Arbeitszeit. Sie unterschreiben mit Firmen kollektive Verträge ("Tarifverträge").
Eine Gewerkschaft bietet ihren Mitgliedern auch Beratung und Hilfe bei Problemen auf der Arbeit. Und sie unterstützt Betriebsräte und Personalräte.
Sie können auch Mitglied in einer Gewerkschaft werden! So kann die Gewerkschaft auch Ihre Rechte vertreten.
DGB Bezirk Berlin-Brandenburg
Kapweg 4
13405 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 - 21240-0